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BGH: Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen Handelsregister wegen personenbezogener Daten in Handelsregisteranmeldungen, die nicht veröffentlicht werden, da keine registerrechtliche Grundlage für Speicherung

So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.:  II ZB 2/25). Hintergrund war das Begehren zwei Personen, die den Austausch von Dokumenten zur Handelsregisteranmeldung, die private Anschriften und Unterschriften, vom Registergericht des Amtsgerichts Hamburg verlangt hatte und dies unter anderem mit dem Schutz von kriminellen Aktivitäten begründet hatte. Dies hatte das Registergericht abgelehnt, unter anderem auch mit dem Hinweis, dass einer der Personen auch mit denselben Daten zu anderen Gesellschaften hinterlegt sei. Das OLG Hamburg hatte als Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts zugestimmt. Der BGH sah dies anders und hob den Beschluss des OLG auf. Er führt in den Entscheidungsgründen des Beschlusses unter anderem aus:

„…Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Aus- tausch der Dokumente im Registerordner der Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass sich die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller auch aus Dokumenten ergeben, die sich in den Registerordnern weiterer Gesellschaften befinden. Dieser Umstand allein nimmt der Geltendmachung des Löschungs- rechts weder das Rechtsschutzinteresse noch begründet es den Vorwurf miss- bräuchlichen Verhaltens der Antragsteller.

a) Ein über die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hinausgehendes rechtliches Interesse an der Löschung setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Gründe, nach welchen die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO enthaltenen Rechte des Betroffenen ausgeschlossen sind, werden in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO abschließend geregelt (Begründung des Rates zum Standpunkt (EU) 6/2016, Abl. 2016 C 159, 83, 89; Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 117).

b) Auch fällt den Antragstellern kein missbräuchliches Verhalten zur Last. Zwar ist anerkannt, dass dem Recht auf Löschung im Einzelfall der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Dazu muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass durch eine Gewährung des Rechts auf Löschung das Ziel des Art. 17 DS-GVO nicht erreicht wird. Zudem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Juli 2017 – C-434/16, ECLI:EU:C:2017:582, BeckRS 2017, 118086 Rn. 44 – Nowak/Data Protection Commissioner; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 69).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn Registereinträge anderer Gesellschaften nicht mehr um die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller bereinigt werden könnten, könnte das Ziel der Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden. Das Regelungsziel verlangt nicht, dass das jeweilige personenbezogene Datum aus sämtlichen Speicherquellen gelöscht werden kann. Die Entfernung eines personenbezogenen Datums aus den Registerordnern nur einzelner Gesellschaften bewirkt zweierlei: Zum einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen. Zum anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf zu einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West