So das Gericht in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az.: XII ZR 28/25) im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bezogen auf eine Berufungsentscheidung zu einer AGB-Regelung eines Mietwagenunternehmens. Das Berufungsgericht hatte den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 2.500 EUR bewertet. Die Nichtzulassungsbeschwerde sah einen höheren Streitwert als gegeben an. Dies sah das Gerich in der Reihe vorheriger Entscheidungen anders und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Wird der Streitgegenstand bei der Verbandsklage indessen durch das öffentliche Interesse an der Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen All- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, ist es weder ermessensfehlerhaft noch gar willkürlich, die konkrete wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Klausel bei der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO ganz überwiegend außer Betracht zu lassen und demgegenüber in den Blick zu nehmen, dass der altruistisch handelnde Verbraucherverband bei der Wahrnehmung seiner im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit nicht durch ein übermäßiges Kostenrisiko belastet werden soll. Die Bewertung des Angriffsinteresses nach diesen Grundsätzen hat zur notwendigen Folge, dass sich der im Prozess unterlegene Verbraucherverband als Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig nicht darauf berufen kann, bei der Ermittlung seiner Beschwer müssten die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Klausel auf eine Vielzahl von Kunden des Klauselverwenders werterhöhend berücksichtigt werden. Dann ist es aber – auch und gerade mit Blick auf das von der Beschwerde ins Feld geführte Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und Waffengleichheit im Prozess – nur folgerichtig, wenn auch der unterlegene Klauselverwender als Beklagter für seine Beschwer nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des angestrebten Klauselverbots abstellen kann, sondern die Bewertung seines Verteidigungsinteresses auf die Bewertung des Petitums beschränkt bleibt, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, ihm die Verwendung der angegriffenen Bestimmung zu untersagen…“
