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EuGH: Newsletter ist Direktwerbung im Sinne des Art. 13 II  ePrivacy-Richtlinie – Art.6 DSGVO ist nicht als Rechtsgrundlage neben Art. 13 II ePrivacy-Richtlinie zu prüfen

So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: C‑ 654/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts aus Rumänien. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Bußgeld wegen unerwünschter Werbung mittels eines Newsletters streitig ist.

Zum Begriff der „Direktwerbung“ führt das Gericht unter anderem in Rn.45 aus:

„…Vielmehr soll eine solche Nachricht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 bis 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die betreffenden Nutzer dazu veranlassen, auf den von einem Presseherausgeber bereitgestellten kostenpflichtigen Inhalt zuzugreifen, indem sie dazu beiträgt, dass die Anzahl der Artikel, die auf der fraglichen Online-Plattform kostenlos abgerufen werden können, bald erschöpft ist und ein volles Abonnement abgeschlossen wird. Sie soll somit den Verkauf dieses Inhalts fördern und verfolgt daher ein kommerzielles Ziel im Sinne der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Da die Nachricht, die in Form einer E‑Mail verbreitet wird, direkt im Posteingang des privaten E‑Mail-Postfachs ihrer Empfänger erscheint, ist außerdem davon auszugehen, dass sie „für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 erfolgt, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser Zweck allein aus dem Inhalt der Nachricht oder auch aus der Struktur des Angebots des Absenders der Nachricht abgeleitet werden kann…“

Ferner führt das Gericht in den Rn.64-69 folgendes aus:

„…Mit seiner Frage 2 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 95 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden.

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99, sowie vom 9. Januar 2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Allerdings erlegt die DSGVO nach den ausdrücklichen Bestimmungen ihres Art. 95 natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58 festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

 Im Übrigen stellt der 173. Erwägungsgrund dieser Verordnung entsprechend klar, dass sie auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden sollte, die nicht den in der Richtlinie 2002/58 bestimmten Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen.

 Wie aber der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, regelt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 die Voraussetzungen und die Zwecke der Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Person abschließend und erlegt dem Verantwortlichen insoweit „besondere Pflichten“ im Sinne von Art. 95 DSGVO auf. Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 fallenden Nachricht auf der Grundlage dieser Bestimmung festgestellt werden, ohne dass sie anhand der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis f DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen geprüft zu werden braucht.

Nach alledem ist auf die Frage 2 zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 95 DSGVO dahin auszulegen ist, dass die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West