So das Gericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2024 (Az.: 64 O 8/24), in dem ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Bereits der schriftsätzliche Vortrag des Klägers lässt eine solche Befürchtung nicht erkennen. Es wird insofern lediglich auf den Kontrollverlust hinsichtlich der übermittelten Daten abgestellt. Näher spezifiziert wird dies lediglich mit der pauschalen Behauptung, dass die Datenübermittlung geeignet sei, der Klägerseite zukünftige Vertragsschlüsse erheblich zu erschweren.
Aus diesem schon nicht substantiierten Sachvortrag, der den mit der Datenweitergabe eingetretenen generellen Kontrollverlust geltend macht, hat sich zunächst nur das generelle Risiko, dessen Eintritt durch die Regelungen der DS-GVO verhindert werden soll, verwirklicht. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall, weil dieser Kontrollverlust automatisch bei jedem vom festgestellten Verstoß gegen die DS-GVO Betroffenen in Form der Zugänglichmachung/Offenlegung von Daten eintritt. Auch der völlige Kontrollverlust als solcher ist nicht per se ein immaterieller Schaden ist; denn stellt ein unkontrollierter Datenverlust im konkreten Einzelfall wegen des Werts der Daten eine in Geld messbare Einbuße dar, so ist dies unzweifelhaft ein Vermögensschaden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791, Rn. 144, zitiert nach beck-online).
Dies kann vorliegend im Hinblick auf die bloße Mitteilung an die Auskunfteien, dass der Kläger einen Handyvertrag abgeschlossen hat, allerdings nicht angenommen werden. Darüber hinaus kann bezüglich der Weitergabe im Übrigen auch nicht von einem völligen Kontrollverlust gesprochen werden, da die Daten nicht jedermann zugänglich gemacht wurden und es sich bei der Information, dass durch den Kläger ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, um eine solche handelt, die nur für eine äußerst begrenzte Anzahl von Personen bzw. Unternehmen überhaupt eine Relevanz hat.
Einen über den behaupteten Datenschutzverstoß und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des – behaupteten – Datenschutzverstoßes der Beklagten und des Kontrollverlustes hat der Kläger wiederum bereits nicht schlüssig dargelegt. Die pauschale Behauptung, dass die Datenübermittlung geeignet sei, der Klägerseite zukünftige Vertragsschlüsse erheblich zu erschweren, ist bereits nicht nachvollziehbar. Hier bleibt jedoch völlig unklar, warum dies vorliegend beim Kläger der Fall sein sollte. Ferner wird damit auch kein darauf beruhende Befürchtung im o.g. Sinne behauptete oder gar näher beschrieben…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.