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BGH: Weitergabe von personenbezogenen Daten aus Vertrag an Bonitätsauskunft durch Telekommunikationsunternehmen ist von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit.f) DSGVO wegen der Möglichkeit der Betrugsprävention gedeckt

So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az.: VI ZR 431/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. gegen das Telekommunikationsunternehmen, in dem ein Anspruch auf Unterlassung nach dem UKlaG geltend gemacht worden war.

Das Gericht bejahrte die Rechtsgrundlage des Art.6 I lit.f) DSGVO und damit ein berechtigtes Interesse zu Gunsten des Telekommunikationsunternehmens. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem in den Entscheidungsgründen, nach ausführlicher Darstellung der verschiedenen Ansichten, die vertreten werden, aus:

„…Der Senat schließt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den vorliegenden Fall der herrschenden Meinung insoweit an, als bei einer Übermittlung der oben genannten Positivdaten (zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention die Rechte und Interessen der betroffenen Verbraucher diejenigen der Beklagten nicht überwiegen

(aa) Die DSK betrachtet bei ihrer grundsätzlichen Bewertung in den (rechtlich nicht bindenden) Beschlüssen vom 11. Juni 2018 und 22. September 2021 die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten im Hinblick auf den Zweck der Bonitätsbewertung, bezieht aber den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich ein. Zudem stellt sie im Rahmen der Begründung des Beschlusses vom 22. September 2021 wiederholt darauf ab, dass es an einem überwiegenden Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung von Positivdaten fehle. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fällt die Abwägung aber nur dann zugunsten der betroffenen Person aus, wenn deren Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten überwiegen.

(bb) Den Kritikern der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkdiensteanbieter ist darin Recht zu geben, dass sie präventiv, pauschal und insofern anlasslos erfolgt, als nicht der Einzelne durch ein Fehlverhalten Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben muss. Anlass besteht allerdings insoweit, als auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Betrugsstraftaten durch die Täuschung über die Identität und/oder die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Verbrauchern beim Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen mit der Beklagten Wirklichkeit sind und im Hinblick auf deren Vorleistungspflicht in dem Dauerschuldverhältnis, das durch den Mobilfunkvertrag begründet wird, auch und gerade, aber nicht nur bei der Überlassung von Hardware (insbesondere Smartphones), einen hohen finanziellen Schaden anrichten können. Dem durch Art. 16 GRCh (unternehmerische Freiheit) geschützten Interesse der Beklagten, sich vor einem Vertragsabschluss mit Betrügern zu schützen, kommt vor diesem Hintergrund ein hohes Gewicht zu. Über die Betroffenheit des einzelnen Anbieters hinaus geht es bei der Betrugsprävention um schutzwürdige sozio- ökonomische Interessen der Telekommunikationsbranche und nicht zuletzt um die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden, da hohe Betrugsschäden negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben können. Zudem können Kunden von einem Identitätsdiebstahl durch Dritte betroffen sein und von einer Abfrage bei der SCHUFA daher profitieren…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West