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OLG Frankfurt a.M.: Annahme einer Unterlassungserklärung kann auch durch Einforderung der Abmahnkosten in der unmittelbaren Reaktion auf Abgabe der Unterlassungserklärung liegen und den fehlenden Ausführungen zum Inhalt der Erklärung

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. März 2025 (Az.: 6 U 189/23) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Verbraucherschutzverband und einem Unternehmen, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht wurden.

Das Gericht sprach den erneut geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu und führte auch zum Zustandekommen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus der vorherigen Zeit unter anderem aus:

„…Für das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.01.2023 – I ZR 49/22, GRUR 2023, 742 Rn. 37 – Unterwerfung durch PDF).

Für einen solchen Vertrag war nach der Verkehrssitte – zumal im Jahr 2009 vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zur Wiederholungsgefahr bei Zurückweisung einer Unterlassungserklärung – eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht zu erwarten (§ 151 Satz 1 BGB; siehe auch BGH, Urteil vom 01.12.2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 Rn. 37 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Nach seinerzeitiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte allein der Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, selbst wenn der Gläubiger deren Annahme gegenüber dem Schuldner ablehnte (BGH, GRUR 2023, 742 Rn. 33 mwN -Unterwerfung durch PDF). Die Annahme der für den Adressaten rechtlich vorteilhaften Erklärung wurde üblicherweise nicht explizit gegenüber dem Antragenden erklärt. Zwar bedurfte es einer Annahmeerklärung (der bloße Annahmewille reichte nicht), dafür genügte allerdings ein nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich sein Annahmewille unzweideutig ergab (vgl. z.B. H.-W. Eckert in BeckOK BGB, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 151 Rn. 3 mwN).

(1) Eine solche Willensbetätigung lag hier aus Sicht eines unbeteiligten Dritten bereits im Jahr 2009 vor (vgl. insofern z.B. H.-W. Eckert aaO., § 161 Rn. 3).

Aufgrund der Ausführungen der Rechtsanwälte der Klägerin im Anwaltsschreiben vom 22.12.2009 ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin die strafbewehrte Unterlassungserklärung angenommen hat(te) (§ 286 ZPO). Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerseite nicht nur Zahlung der für das Abmahnschreiben begehrten Abmahnkostenpauschale verlangt, sondern auch Ausführungen zur Unterlassungsverpflichtungserklärung macht, hätte sie diese so nicht akzeptiert. Die Klägerin hat auch keine Änderungen oder Erweiterungen der Unterlassungserklärung gefordert, die ein geändertes Vertragsangebot dargestellt hätten, das die Beklagte ihrerseits hätte annehmen müssen (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2023, 742 Rn. 37 – Unterwerfung durch PDF).

(2) Unabhängig davon ist bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (vgl. z.B. BGH; Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 mwN – Testfundstelle; siehe auch Urteil vom 01.12.2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 Rn. 37 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihren Annahmewillen spätestens mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 01.08.2022 bekundet (Anlage K4, GA 27 ff.). Zu diesem Zeitpunkt dürfte der streitgegenständliche Verstoß auf der Internetseite der Beklagten noch angedauert haben…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West