So das Gericht in seinem Urteil vom 22. April 2025 (Az.: 6 HKO 85/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass über ein Onlineverkaufsangebot entsprechende Waren angeboten hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Die Werbung zu Ziffer I. 4. erweist sich ebenfalls als wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKVO) i.V.m. §§ 3, 4 TextilkennzG. Die Beklagte bot den Verbrauchern im Fernabsatz in ihrem Onlineshop das aus der streitgegenständlichen Werbung ersichtliche Produkt „basecap-schwarz-mit-simson-schriftzug-auf-der-rueckseite-simsonliebe“ an. Der Verbraucher erhält aber weder auf der Produktdetailseite noch im weiteren Bestellvorgang bis hin zum Abschluss des Verkaufs eine Information, aus welchem Material das Textilerzeugnisse hergestellt wurde. Als Händlerin, welche Textilprodukte anbietet, ist die Beklagte jedoch verpflichtet, den Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung des Textilerzeugnisses zu informieren, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKVO) i.V.m. §§ 3, 4 TextilkennzG. Zudem ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher unter anderen die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Bei dem Material des Produktes handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Auch diesen Anforderungen genügt die Werbung nicht. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen…“
