LG München I:Angebot von veganen Lebensmitteln und UWG

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Angebot von veganen Lebensmitteln und UWG – Das Landgericht München I hatte sich bei der Deklarierung von veganen Lebemitteln aus Sicht des Wettbewerbsrechts zu beschäftigen. In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einem Hersteller sowie Vertreiber von Lebensmitteln war die konkrete Kennzeichnung und Produktbewerbung streitgegenständlichen. Der klagende Wettbewerbsverein machte einen Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG geltend bezogen auf verschiedene Handlungen, die eine lebensmittelrechtliche Grundlage in der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) haben. Das Landgericht München I sprach in seinem Endurteil vom 21. Dezember 2021 (Az.: 33 O 3572/21) die Unterlassungsansprüche zu.

Angebot von veganen Lebensmitteln und UWG – Grundlegende Einordnung von Art. 18 II LMIV

Das Landgericht München I bejahte einen Verstoß gegen Art. 18 II LMIV (wegen der Einzelheiten der Produkte und Darstellungen wird auf das Urteil verwiesen) und ordnete Art. 18 II LMIV als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:

„…Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen muss. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH GRUR 2017, 819, 821 – Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513 Tz. 21 – Eizellspende).

Das Zutatenverzeichnis ist eines der Kemetemente der Verbraucherinformation (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 18 Rdn. 1). Es soll dem Verbraucher eine „informierte Wahl“ ermöglichen und mittelbar zu einer verbesserten Lebensmittelkenntnis führen (vgl. Art. 3 Abs. 1 LMIV). Zugleich soll es Anreize für die Lebensmittelunternehmer schaffen, sich im Wettbewerb mit „clean labels“ zu profilieren (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Auflage, LMIV, Art. 18 Rdn. 1). Die Vorgaben, die Art. 18 LMIV für das Zutatenverzeichnis aufstellt, schützen somit sowohl die Interessen der Verbraucher als auch die der Mitbewerber…“

Angebot von veganen Lebensmitteln und UWG – Grundlegende Einordnung von Art. 22 LMIV

Das Landgericht München I bejahte einen Verstoß gegen Art. 22 LMIV (wegen der Einzelheiten der Produkte und Darstellungen wird auf das Urteil verwiesen) und ordnete Art. 22 LMIV als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen aus:

„…Auch bei Art. 22 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG. Die Vorschrift soll dem Verbraucher die informierte Wahl zwischen gleichartigen Erzeugnissen ermöglichen und dient insoweit dem Verbraucherschutz. Gleichzeitig soll sie mögliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermindern, die daraus resultieren können, dass sich Produktunterschiede in unterschiedlichen Mengen wertbestimmender Zutaten ausdrücken können (vgl. Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 22 Rdn. 3)….“