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LG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für vorverpackte Lebensmittel ohne Angabe von Namen oder die Firma sowie der Anschrift des Lebensmittelunternehmers ist Verstoß gegen LMIV und damit UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 22. April 2025 (Az.:  6 HKO 85/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass über ein Onlineverkaufsangebot entsprechende Waren angeboten hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem:

„…Der Antrag zu Ziffer I. 2. erweist sich aufgrund der monierten Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Art. 14, 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) als begründet. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die Pflichtinformationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Pflichtangaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Damit soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, sich entsprechend über die jeweiligen Produkte informieren zu können. Hier bietet die Beklagte das von ihr vertriebene Lebensmittel „SIMSON-Prosecco“ unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken unter Auslassung der Angaben zum Namen oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers an. Im Angebot der Beklagten fehlen daher die nach Art. 14, 9 lit. h LMIV vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben. Mit dem Fehlen der Erteilung dieser Informationen liegen Verstöße gem. § 3a UWG i.V.m. Art 9, 14 LMIV und §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vor…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West