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LG Hamburg: Werbung für Fußpflaster mit der Angabe „Entgiftungspflaster“ ohne Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit oder Wirkungen Verstoß gegen § 3a HWG und damit auch UWG

So das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren in einem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az.: 416 HKO 84/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmer. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem in den Gründen des Beschlusses aus:

„…Ausgehend von dem maßgeblichen Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers suggeriert die Angabe „Entgiftungspflaster“, dass allein die Anwendung des beworbenen Fußpflasters eine entgiftende Wirkung auf den Körper des Anwenders hat und damit zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führt.

Die Antragsgegnerin spricht danach mit den angegriffenen Werbeaussagen gemäß Anlage A 4 dem in Rede stehenden Fußpflaster Wirkungen zu, denen es tatsächlich an einer hinreichenden

Die Frage, ob eine Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11). Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10). Diese Kriterien müssen nicht erst im Prozess, sondern bereits, bevor die betreffenden Werbeaussagen gemacht werden, erfüllt sein…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West