Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – Hinweispflichten für Handel sind umzusetzen

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Die Veröffentlichung erfolgte am 6. Oktober 2025. Hintergrund sind rechtliche Vorgaben auf nationaler Ebene in der Folge der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Deutschland betreffend die Rücknahme von Altbatterien. Im nationalen Recht sind Themen zu regeln wie z.B. die Rücknahmestrukturen und deren Umsetzung. Auf diesen Part des Gesetzes beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen, da auch geänderte Informationspflichten zu beachten sein werden.

Den § 24 BattDG ergänzt die Vorgaben des EU-Rechts für den Handel wie folgt:

A. Hinweispflichten im stationären Handel

§ 24 I BattDG enthält eine erste Anpassung bzw. Vorgabe wie folgt:

Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass

1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und

2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist…“

Unter dem Begriff des „Hauptkundestromes“ wird nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Eingang, der Kassenbereich und der Ausgang verstanden.

B. Verwendung von Herstellerkennzeichnung im stationären Handel

Eine weitere Vorgabe enthält § 24 II BattDG wie folgt:

„…Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können…“

C. Fernabsatzhandel

Im Fernabsatzhandel und damit insbesondere im Onlinehandel sieht § 24 III BattDG folgende vor:

„Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen…“

Damit erfolgt eine Modifikation der Hinweispflichten in Bezug auf die besondere Situation des Onlinehandels. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung gibt es neben dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen keine weiteren Hinweise.