So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: 5 U 30/24). So das Gericht in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt und dort nur Bestellungen mit Kundenkonto zuließ und auf die Bereitstellung eines Gastzuganges verzichtete. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 I lit.c) DSGVO und damit keinen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…(aa) Dass die Beklagte für die Abwicklung der über ihren Online-Shop erfolgenden Bestellungen, namentlich für den Versand von Bestellbestätigungen und der bestellten Waren, Daten bezüglich Anrede, Vornamen, Nachnamen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort und E-Mail-Adresse benötigt, liegt auf der Hand. Insoweit ist die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) DSGVO für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, nämlich der zwingenden Zusendung der Bestellbestätigung gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Abweichendes macht auch der Kläger spezifiziert nicht geltend. Insoweit besteht von vornherein kein erkennbarer Unterschied zwischen der Speicherung über einen Gastzugang oder im Kundenkonto. Die Beklagte macht insoweit unwidersprochen geltend, dass abgesehen vom Passwort sämtliche Datenkategorien, die von ihr bei der Registrierung erhoben würden, auch dann erhoben werden müssten, wenn Bestellungen über einen Gastzugang erfolgen würden. Denn der erforderliche Umfang der Datenerhebung ergibt sich unmittelbar aus den Bestellvorgängen.
(bb) Die Erhebung des Geburtsdatums und der Telefonnummer bei der Registrierung bzw. Anlage eines Kundenkontos bei der Beklagten sind, wie von der Beklagten substantiiert dargelegt, jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) DSGVO zur Prüfung der Volljährigkeit des jeweiligen Nutzers als Voraussetzung einer Bestellung bzw. für die Zustellung bestellter Waren durch ein Speditionsunternehmen in einem mit dem Nutzer vorher telefonisch vereinbarten Zeitfenster erforderlich. Schon deshalb ist die Verarbeitung nicht generell unzulässig.
Die Erhebung des Geburtsdatums ist daneben und vor allem gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO auch zur Abfrage von Bonitätsdaten bei Auskunfteien sowie zur Betrugsprävention und gemäß § 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO für eine Sanktionslistenprüfung erforderlich. Für eine eindeutige Identifikation des Kunden ist das Geburtsdatum ersichtlich unentbehrlich. Insoweit genügt eine schlichte Abfrage der Volljährigkeit nicht, zumal dann auch die Möglichkeit bzw. Gefahr der Aufdeckung einer falschen Angabe kaum besteht. Soweit die Parteien darüber streiten, ob eine Bonitäts- und Betrugsprüfung nur bei unsicheren Zahlungsarten, insbesondere der Zahlung per Rechnung, erforderlich sei, erachtet der Senat die Notwendigkeit einer Betrugsprüfung, wie von der Beklagten geltend gemacht, auch bei vermeintlich sicheren Zahlungsarten, etwa der Zahlung per Kreditkarte oder PayPal, für gegeben mit der Folge, dass das Geburtsdatum auch nicht bei bestimmten Bestellungen mit Lieferung gegen Vorkasse entbehrlich ist (vgl. zu den Pflichten und Risiken bei Kreditkartenzahlungen etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 675f Rn. 55 ff.; Retzlaff in Grüneberg, a.a.O., § 812 Rn. 110). Insoweit kann auf die hinsichtlich ihrer Richtigkeit auch vom Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogene Kriminalitätsstatistik insbesondere der Polizei Bremen (Anlage B 8) betreffend Betrug bzw. Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel (z.B. EC-, Kreditkarte) verwiesen werden.
Ebenso geht es auch bei der regelhaften Erhebung der Telefonnummer um eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung der Person. Die Beklagte macht insoweit substantiiert geltend, dass auch die Telefonnummer unabhängig von der ausgewählten Zahlungsart für die Betrugsprüfung erforderlich sei. Betrüger geben bei ihren Bestellungen, wie der Kläger insoweit nicht in Abrede nimmt, regelmäßig erfundene Daten an. Anhand des Geburtsdatums und der Telefonnummer könne, so die Beklagte überzeugend, dennoch in einer Vielzahl von Fällen erkannt werden, dass es sich um erfundene Daten und damit einen Betrugsversuch handele. Zur Erhebung der Telefonnummer heißt es insoweit in der antragsgegenständlichen Registrierungsmaske der Beklagten wie folgt: „Wir benötigen deine Telefonnummer für Terminabstimmungen für Speditionslieferungen, Klärungen zur Bestellung und ggf. zu deinem Kundenkonto und um dein Konto vor Missbrauch zu schützen. Eine Nutzung zu Werbezwecken findet nicht statt, es sei denn, du hast eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt.“ Insoweit hat der Unionsgesetzgeber ausweislich des Erwägungsgrundes 47 zur DSGVO, dort Satz 6, die Datenverarbeitung zur Betrugsprävention, namentlich die „Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang“ auch als ein „berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen“ anerkannt.
(cc) Den Zugang zum Kundenkonto passwortgeschützt zu gestalten, so dass Online-Kunden auf dem Online-Martktplatz der Beklagte also ein Passwort haben müssen, ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden und dient vielmehr gerade dem Schutz der von den Kunden erhobenen Daten (vgl. Art. 32 Abs. 1 DSGVO). So sieht es auch der Unionsverordnungsgeber gemäß Erwägungsgrund 63 zur DSGVO, dort Satz 4, wonach „[n]ach Möglichkeit […] der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können [sollte], der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde“. Insgesamt überwiegen im Rahmen der praktischen Bestellabwicklung und der Datenverwaltung auch für den Verbraucher die Vorteile, die ein fortlaufendes Kundenkonto auf dem Online-Marktplatz der Beklagten mit sich bringt, den mit der Verpflichtung, bei der Anlegung eines solchen Kontos insbesondere auch ein Passwort anzugeben, verbundenen Nachteil…“
