LG Traunstein: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für behauptete Datenweitergabe eines Vertragsabschlusses von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa, wenn kein Beweis dafür erbracht wird

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So das Gericht in seinem Endurteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 5 O 18/24) bezogen auf den konkreten zu entscheidenden Einzelfall. In der Gesamtabwägung kam das Gericht zu der Ansicht, dass der Kläger seinen behaupteten Anspruch nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat und die Ausführungen der Beklagten insoweit zutrafen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Denn einerseits fällt auf, dass der Kläger tatsächlich, wie auch die Beklagtenseite moniert, keine S.-Auskunft, aus der sich eine etwaige Einmeldung ergeben könnte, vorlegt.

Das Argument, die S. habe ja nach eigener Auskunft ab Oktober 2023 begonnen, Daten, die sie durch Telekommunikationsunternehmen erhalten habe, zu löschen, weshalb hier eine Auskunft keinen Sinn (mehr) mache, überzeugt letztlich nicht. Denn einerseits hätte der Kläger eine solche Auskunft ja bereits vorgerichtlich einholen können; zu einem Zeitpunkt als die Löschung noch gar nicht begonnen hatte. Außerdem ist nicht gesagt, dass bei der Erholung der Auskunft nicht trotzdem noch entsprechende Informationen gespeichert sind, dass nämlich Telekommunikationsunternehmen wie die Beklagte in der Vergangenheit Daten an die S. weitergegeben haben, auch wenn diese nun (nach außen hin) gelöscht werden.

4) Letztlich hält das Gericht aber auch die Auskunft der Beklagtenseite für naheliegend und glaubhaft, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses keine Daten an die S. oder andere Auskunfteien weitergegeben wurden, da auf der Internetseite der S., welche die Klägerseite selber zitiert und von der sie auch einen „Screenshot“ gemacht hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.11.2024), nämlich auf der Internetseite https://www…./daten-loeschung-telekommunikationskonten/ ganz unten unter Nr. 7 steht: „Anlässlich des im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der Datenschutzkonferenz wurden keine neuen Vertragsdaten zu Kundenkonten von Telekommunikationsunternehmen mehr an die S… übermittelt und durch diese verarbeitet“ (Abruf vom 11.02.2025).

Daraus folgt, dass hier aller Wahrscheinlichkeit nach trotz der entsprechenden Datenschutzhinweise der Beklagten tatsächlich keine Daten weitergeben wurden, da aufgrund des Beschlusses der Datenschutzkonferenz dies ab Ende 2021 laut S… nicht mehr erfolgte, also auch nicht zu dem Zeitpunkt, als der hiesige Vertrag zwischen den Parteien am 23.01.2023 geschlossen wurde…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.