Ein nach dem Datenschutzrecht Verantwortlicher kann diese Handreichung, die von insgesamt sechs Aufsichtsbehörden erstellt und erarbeitet worden ist, nutzen, um den mit Microsoft abzuschließenden Vertrag/die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten abzuschließen. Die Handreichung ist hier abrufbar: https://datenschutz.hessen.de/vereinbarung-zur-auftragsverarbeitung-fuer-den-einsatz-von-microsoft-365

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht eine Handreichung zu Microsoft 365
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:September 27, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
OLG Dresden: Bei Streitwertbemessung in Verfahren zu Ansprüchen wegen des Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk muss Handeln der Beteiligten berücksichtigt werden
LArbG Baden-Württemberg: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn Arbeitgeber USB-Stick Arbeitnehmer wegnimmt und diesen ausliest,sofern ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu genutzten Daten nicht ausreichend erfolgt