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LAG Bremen: Weisung an Arbeitnehmer, dauerhaft nicht mehr in mobiler Arbeit zu arbeiten, ist regelmäßig Versetzung im Sinne des § 95 III BetrVG und bedarf daher ggf. Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrates

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. März 2026 (Az.: 1 SLa 98/25) in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem unter anderem die Weisung des beklagten Arbeitgebers streitig war, dass arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten, mit Ausnahme von Tätigkeiten und Präsenzzeiten bei Kunden, in den Büroräumlichkeiten des bejagten Arbeitgebers abzuleisten seien. Zuvor hat die Klägerin mobil gearbeitet. Das Gericht sah hier eine Versetzung im Sinne des § 95 III BetrVG, der im konkreten Fall auch der Betriebsrat nach § 99 I BetrVG hätte zustimmen müssen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird unter anderem ausgeführt:

„…Eine Versetzung liegt auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor, wenn die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Ist es einem Arbeitnehmer gestattet, seine Arbeitsleistung im Wesentlichen im Homeoffice zu erbringen und wird ihm diese Möglichkeit dauerhaft entzogen, handelt es sich dabei regelmäßig um eine Versetzung im vorgenannten Sinne. Denn hierdurch liegt regelmäßig sowohl eine dauerhafte Änderung des Arbeitsortes wie auch eine Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeit vor (vgl. im Einzelnen: BAG, Beschluss vom 20.02.2021 – 7 ABR 34/20 – Rn. 20 – 22)…

Danach handelt es sich bei der streitgegenständlichen Weisung vom 11. Juli 2024 um eine Versetzung im vorgenannten Sinne welche mangels Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates auch individualrechtlich unwirksam ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung zuvor abgesehen von Präsenzterminen bei Kunden jedenfalls überwiegend mobil erbringen durfte. Mit der Weisung vom 11. Juli 2024 wurde ihr ausdrücklich angewiesen, dass Ihr Arbeitsort ab sofort das Büro a. W. sei, mit Ausnahme von Tätigkeiten/Präsenzzeiten direkt beim Kunden. Damit hat sich für die Klägerin durch diese Weisung ihr Arbeitsort ebenso wie die Art ihrer Einbindung in den Betriebsablauf wesentlich geändert. Eine Beteiligung des bestehenden Betriebsrats hat die Beklagte, trotz der Rüge der fehlenden Betriebsratsbeteiligung in der Berufungsbegründung, ebenso wenig vorgetragen wie Umstände, weswegen im vorliegenden Einzelfall kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bestehen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Bremen weniger als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Gerade im vorliegenden Fall erscheint die Notwendigkeit einer Beteiligung des Betriebsrates als zweckmäßig, da dieser im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen sachnah beurteilen kann, ob betriebliche oder persönliche Gründe für den Ausspruch einer solchen Weisung oder Gründe der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten gegen den Ausspruch einer solchen Weisung sprechen. Im Ergebnis ist die Weisung vom 11. Juli 2024 damit auch individualrechtlich unwirksam. Auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen, ob die Weisung billigem Ermessen entsprach, ob der Klägerin ein Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Erbringung eines Teils ihrer Arbeitsleistung im Wege mobiler Arbeit zusteht und ob die Weisung eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB darstellte, kam es folglich nicht an…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West