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OLG Schleswig: Begrenzung des Auskunftsanspruchs zur Prüfung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf  Vorlage von Namen und Anschriften der betroffenen Verbraucher nur in pseudonymisierter Form mitzuteilen & nur gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe

So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az.: 6 U 52/25) in einem Klageverfahren eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Telekommunikationsunternehmen rund um einen von der Zeitdauer her unzulässigen Verlängerung von Mobilfunkverträgen. In dem Klageverfahren war neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Auskunftsanspruch zur Prüfung des ebenfalls geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs geltend gemacht worden.

Das Gericht schränkt den begehrten Anspruch hinsichtlich des Umfangs unter Begründung der Anwendung der DSGVO ein und führt in den Entscheidungsgründen aus:

„„…Art. 6 Abs. 1 DSGVO steht der gemäß § 242 BGB gebotenen Auskunftserteilung durch Mitteilung von Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher nur dann nicht entgegen, wenn die Beklagte zunächst nur zur Bekanntgabe einer Liste mit pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher verpflichtet wird, und zwar – wie beantragt – gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe.

Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt ist der Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen der DSGVO, dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2). In Satz 2 wird als Beispiel für eine solche Beziehung genannt, dass der Betroffene – wie hier – ein Kunde des Verantwortlichen ist. Vor dem teleologischen Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen zu schaffen, können dabei nicht nur (datenschutz-)rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, Rn. 32, zitiert nach juris; ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 – 3 U 286/22, juris Rn. 161).

Der Kläger ist in diesem Zusammenhang ein Dritter im Sinne der Vorschrift (vgl. Ehmann/ Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 40). Er hat kraft seiner satzungsgemäßen Ziele ein berechtigtes Interesse daran, die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln im Interesse der Gesamtheit der Verbraucher zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass den Verwendern kein Vorteil aus der unerlaubten Verwendung erwächst. Dieses Interesse ist umso höher zu bewerten, als der Gesetzgeber die Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen bewusst dem Privatrecht unterstellte und auf die staatliche Durchsetzung verzichtete (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21, juris Rn. 71; LG Hamburg, Urteil vom 24. November 2022 – 312 O 257/19, juris Rn. 138). Zudem liegt es auch im Interesse der betroffenen Kunden, Kenntnis von der fehlenden Bindung an die vereinbarte Vertragsverlängerung zu erlangen. Daher ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch ihr Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wirkungslos, zumal sie dadurch im Wesentlichen ihre eigenen Interessen an einer Fortführung der unter Verstoß gegen §§ 56 Abs. 1 TKG, 309 Nr. 9 lit. a) BGB verlängerten Verträge schützen würde, was nicht Sinn und Zweck des Datenschutzes ist (Ehmann/Selmayr/Heberlein, aaO, Art. 6 Rn. 40).

Hier ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bekanntgabe einer Liste mit den Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher grundsätzlich zur Wahrung der Interessen des Klägers erforderlich. Denn dies dient der Kontrolle der Folgenbeseitigung durch den Kläger. Dieser kann die Folgenbeseitigung durch die Beklagte durch Information der betroffenen Verbraucher grundsätzlich nur überprüfen, wenn er oder eine damit beauftragte Person die betroffenen Verbraucher kontaktiert und über das „Ob“ und „Wie“ der Folgenbeseitigung durch die Beklagte befragt. Dazu werden die Kontaktdaten der betroffenen Verbraucher benötigt (ebenso: OLG Frankfurt, aaO, Rn. 162).

Gegen das Interesse des Klägers an der Kontrolle der Folgenbeseitigung ist der Gesichtspunkt des Schutzes der persönlichen Daten der betroffenen Verbraucher und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Diese haben im konkreten Fall – anders als in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, wo es um vermögende Kunden einer Bank ging – zwar keine über das normale Maß hinausgehende Interessen am Schutz dieser Daten. Denn die Auskunftspflicht bezieht sich auf bloße Kontaktdaten (Namen und Adressen) und betrifft damit nicht den höchstpersönlichen Bereich. Die einzige zusätzliche Information, die sich aus den Angaben ziehen lässt, ist, dass diese Verbraucher Kunden der Beklagten sind.

Jedoch birgt die Übermittlung großer Datenmengen mit Namen und Anschriften aufgrund möglicher Schwachstellen bei der elektronischen Übermittlung oder Speicherung der Daten ein Risiko, das nicht durch die mit der Auskunft verfolgten Kontrollzwecke gerechtfertigt ist. So könnten die Datenmengen, sollten sie unbeabsichtigt in falsche Hände gelangen, für Phishingzwecke missbraucht werden. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Kunden, um deren Daten es geht, weder am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sind noch ihr Einverständnis in die Übermittlung ihrer Daten erteilt haben. Durch eine Weitergabe ohne vorherige Einwilligung wird also ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient dem Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit und schützt gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Abstammung etc. zu bestimmen. Aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte kann sich der Einzelne nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Privaten auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, juris Rn. 84 – Recht auf Vergessen I). Ausgehend von dem Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz vor Gefahren angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung zu gewähren, ist es primär als Gewährleistung zu verstehen, die – neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen – insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt (BVerfG, aaO, juris Rn. 90 mwN).

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für eine Kontrolle der Folgenbeseitigung gar nicht die persönlichen Daten sämtlicher Kunden benötigt werden, da es ausreicht, anhand von Stichproben die Erfüllung der Benachrichtigungspflicht der Beklagten zu kontrollieren. Somit ist eine Übermittlung der vollständigen Kontaktdaten aller betroffenen Kunden der Beklagten für den vom Kläger verfolgten Zweck schon gar nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Daher wird den berechtigten Interessen der betroffenen Verbraucher allein die Bekanntgabe einer Liste mit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 DSGVO pseudonymisierten Daten gerecht. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO. Danach muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und für ihn erforderlich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen ist die Verpflichtung zur Auskunft damit inhaltlich dahingehend einzuschränken, dass Namen und Anschriften der betroffenen Verbraucher nur in pseudonymisierter Form mitzuteilen sind, weil die Bekanntgabe der Liste zwar zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers an einer stichprobenartigen Kontrolle der Folgenbeseitigung erforderlich ist, gleichzeitig aber die Interessen der betroffenen Verbraucher am Schutz ihrer persönlichen Daten zu wahren sind. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, die Auskunft gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe abzugeben. Zur Erfüllung des Kontrollzwecks genügt es, dass die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person Stichproben vornimmt und hinsichtlich dieser ausgewählten Stichproben die Beklagte um die Klarnamen und -anschriften bittet. So ist das Risiko minimiert, dass eine Liste mit derart sensiblen Daten in die falschen Hände gerät und etwa als Datenpool für Phishing-Attacken verwendet wird.

Die Datenverarbeitung durch die Auskunftserteilung verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen den Grundsatz der Zweckbindung der Datenerhebung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO, da auch der Auskunftsanspruch des Klägers die Durchführung der von der Beklagten unterhaltenen Telekommunikationsverträge betrifft und in diesem Zusammenhang auf die Beseitigung von Rechtsverstößen hinwirkt. Auch hier gilt, dass die betroffenen Verbraucher insoweit ein eigenes Interesse an der Weitergabe ihrer – pseudonymisierten – Daten zur Ermöglichung dieses Zwecks haben…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West