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BGH: Kontosperrung gegenüber einem Verbraucher kann geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I 2 UWG sein

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. Mä2z 2026 (Az.: I ZR 66/25). In einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einer Bank war unter anderem streitig, ob die Sperrung des Zugangs zu einem Girokonto eines Kunden wettbewerbswidrig war, der ein Konflikt eines Mitarbeitenden mit dem Kunden vorangegangen war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sieht das Gericht grundsätzlich eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I 2 UWG. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG führt die Absatz- oder Bezugsförderung einerseits und den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags andererseits als eigen- ständige Anknüpfungspunkte einer geschäftlichen Handlung auf und trägt damit der Legaldefinition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG Rechnung, die neben der Absatzförderung und dem Ver- kauf auch die Lieferung eines Produkts erwähnt. In gleicher Weise erstreckt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Anwendungsbereich der Richtlinie auf un- lautere Geschäftspraktiken „während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“, also auf den Zeitraum, in dem das Absatzgeschäft bereits erfolgt ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2005/29/EG;EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 36] – UPC Magyarország; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – C-357/16, NJW 2017, 2980 [juris Rn. 20 f.] – Gelvora; Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 21). Gleichermaßen ist die Einbeziehung des Stadiums der Vertragsdurchführung in den Anwendungsbereich des harmonisierten Lauterkeitsrechts auch Art. 9 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG zu entnehmen. Mithin kommt es im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht auf eine Absatz- oder Bezugsförderung an (vgl. Büscher/Franzke, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rn. 43 f.; Keller in Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 96; Köhler in Köhler/ Feddersen aaO § 2 Rn. 2.85; ders., WRP 2009, 898, 899; jurisPK.UWG/Seichter, Stand 28. April 2025, § 4a Rn. 22; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 151; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 25). Soweit der Senat in der Entscheidung „Standardisierte Mandatsbearbeitung“ (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17]) angenommen hat, dass auch eine Handlung, die mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, darauf gerichtet sein muss, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, damit sie als geschäftliche Handlung qualifiziert werden kann, wird daran nicht fest- gehalten…

Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu bejahen. Die Kontosperrung hängt mit der Durchführung des mangels Zugangs einer Kündigung fortbestehenden Girokontovertrags objektiv zusammen, weil sie objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Der Kunde wurde durch die Kontosperrung an der Ausübung eines vertraglichen Rechts – der weiteren Nutzung seines Girokontos – gehindert. Die Revision führt zu Recht an, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Reflex der Beendigung der vertraglichen Beziehung handelte. Die Kontosperrung war vielmehr objektiv darauf gerichtet, dass der Kunde aus dem bestehenden Dauerschuldverhältnis keine vertraglichen Rechte mehr ausübt…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West