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BGH: Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft als Teil des Schadenersatzes beim Schuldnerverzug

So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az.: VII ZR 93/25) in einer aus einem Werkvertrag resultierenden Streitigkeit. Die geltend gemachten Kosten der Auskunft wurde als nicht erforderlich angesehen und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit vor einer Klageerhebung nicht gegeben sei. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine – wie hier – vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Feldmann, 2025, BGB, § 286 Rn. 230; Steinert/Zmrzlak, ZRI 2026, 517 Fn. 2; jeweils m.w.N.). Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung. Mit der Einholung der Bonitätsauskunft kommt der Gläubiger – entgegen der Revision – auch nicht seiner Obliegenheit aus § 254 BGB nach, den Schaden gering zu halten. Aus § 254 BGB folgt keine Obliegenheit des Gläubigers, vor der Verfolgung eines Anspruchs die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen und gegebenenfalls von der Anspruchsverfolgung abzusehen…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West