LArbG München:Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam

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Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam – Eine solche Kündigung musste das Gericht im Rahmen eines Berufungsverfahren bewerten und über die Kündigungsschutzklage zu richten.

Das Verfahren hat das LArbG mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 3 Sa 362/21) durch Urteil entschieden.

Gestritten wurde zwischen Arbeitsvertragsparteien um eine per Whats-App übermittelte Kündigung sowie Zahlungsansprüche.

Die außerordentliche Kündigung wurde dabei nicht direkt in als Nachricht eingetippt, sondern als Datei/Foto übermittelt.

Der beklagte Arbeitgeber hatte sich gegen die Kündigungsschutzklage unter anderem damit gewehrt, dass der Kläger den Zugang der Kündigung standhaft verwehrt hatte und damit keine Übermittlung der Kündigung in der angedachten Form erfolgen konnte. Daher könne sich der Arbeitnehmer nicht auf die fehlende Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB berufen und dies sein wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Ausserordentliche Kündigung per Whats-App unwirksam – Ansicht des Gerichts

Die Kündigung unter Nutzung von WhatsApp war unwirksam, da die Schriftform nach § 623 BGB nicht gewahrt worden ist.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung vom 02.09.2020 genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht. Die dem Kläger übersandte WhatsAppNachricht gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Beklagten wieder (für den vergleichbaren Fall des Telefaxes vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14 – Rn. 47). Ist aber die Schriftform für eine Erklärung unter Abwesenden vorgesehen, wird die Erklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Es reicht nicht aus, dass der Empfänger die Erklärung unterzeichnet und den anderen Teil hierüber in anderer Form, die die Voraussetzungen nach § 126 BGB nicht wahrt, in Kenntnis setzt (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14 – Rn. 47 und Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 1023/08 – unter II. 1. der Gründe)…“

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen Berufung auf fehlendes Formerfordernis der Kündigung

Auch das Argument des Verstoßes gegen Treu und Glauben wurde durch das Gericht nicht akzeptiert.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sind im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt worden.

Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass ihm eine Zustellung einer schriftlichen Kündigung am 02.09.2020 an den Kläger persönlich oder an dessen neue Anschrift etwa im Wege der Postnachsendung nicht möglich war. Er hat sich insoweit darauf beschränkt zu behaupten, dass der Kläger am 02.09.2020 seinen Einsatzort verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Der Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, wann der Kläger durch wen auf welche Art und Weise erfolglos um Mitteilung seiner neuen Anschrift aufgefordert worden ist. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass er den Kläger via WhatsApp vergeblich nach seiner neuen Anschrift gefragt habe, obwohl er über dieses Medium mit dem Kläger kommunizierte.

Der Formmangel der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 02.09.2020 aufgrund der Übersendung per WhatsApp ist für den Beklagten auch nicht schlechthin untragbar. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde jedenfalls unstreitig zum 15.02.2021 beendet. Eine frühere Beendigung unter Wahrung jedenfalls der ordentlichen Kündigungsfrist wäre möglich gewesen, wenn der Beklagte nach Zugang der Kündigungsschutzklage am 15.10.2019 versucht hätte, die Kündigung unter der ihm mit der Klageschrift bekannt gewordenen neuen Anschrift des Klägers per Post, Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellen. In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, diese Möglichkeiten nicht gekannt zu haben. Wenn sich der Beklagte am Markt als Unternehmer und Arbeitgeber betätigt, kann und muss er sich ggf. Rechtsrat einholen. Schließlich wäre eine Übersendung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, der die Vertretung mit Telefax vom 27.11.2020 angezeigt hatte, möglich gewesen. Er war zur Entgegennahme von Kündigung bevollmächtigt…“