So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 5.Mai 2026 (Az.: 4 W 16/26) in einem markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht sah sowohl den Unterlassungsanspruch als gegeben an als auch die Dringlichkeitsvermutung nicht als widerlegt an. Zu letzterem führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Beschlusses aus:
„…Entgegen dem Erstgericht liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutungen gemäß § 12 I UWG, § 140 III MarkenG, Art. 129 III UMV sind im Streitfall nicht widerlegt.
Die Dringlichkeitsvermutungen können durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden. Sie werden insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt (BGH GRUR 2000, 151). Sie sind daher widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 32, beck-online).
Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2020, 368; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 46895), wobei die Zeitspanne zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten von einem Monat (OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77) bis zu zwei Monaten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 315, 316; GRUR-RS 2025, 20928; KG GRUR-RS 2022, 35368), reicht (vgl. näher auch BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 34-34.3, beck-online). Teilweise wird angenommen, dass bei einer Überschreitung des Richtwerts für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart ZUM-RD 2009, 455, 456). Die Annahme von festen Zeitspannen ist jedenfalls – wie auch bereits der Senat mehrfach entschieden hat – ungeeignet (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, GRUR-RR 2008, 346; OLG Hamburg, WRP 1996, 774).
Vorliegend gebieten bereits die konkreten Umstände des Einzelfalls eine längere Frist als sechs Wochen. Bei dem gegebenen Auslandsbezug, verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, ist der Zeitablauf von nicht ganz sechseinhalb Wochen im Streitfall jedenfalls noch nicht dringlichkeitsschädlich…“
