Das Wort „senden“ ist nicht ausreichend, so das Gericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: I ZR 159/24). In dem Rechtsstreit waren Ansprüche einer Maklerprovision streitig, der mittels Fernkommunikationsmitteln im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde. Dabei verwendete der Makler das Wort „senden“. Dies reiche nicht aus und führt auch dazu, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde unter Anwendung des § 312j IV BGB. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Danach begründet ein vom Verbraucher geschlossener Maklervertrag eine Zahlungsverpflichtung im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BeckOK. BGB/Maume, 75. Edition [Stand 1. August 2025], § 312j Rn. 11a; Lange/Werneburg, NJW 2015, 193, 195). Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag zwar ein Fall zugrunde, in dem der Eintritt der Bedingung nicht vom Willen des Verbrauchers abhing (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 47 und 53] – Conny). Bei einem Maklervertrag entsteht die Verpflichtung des Maklerkunden zur Provisionszahlung erst, wenn er nach seiner freien Entscheidung das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Geschäft abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 160/24, NJW 2025, 2395 [juris Rn. 24]). Auch in diesem Fall wird die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung aber durch den Abschluss des Maklervertrags gelegt. Mit Blick darauf stellt sich eine unmissverständliche Information des Verbrauchers über die Kostenpflichtigkeit der Maklerleistung bei elektronischem Abschluss eines Maklervertrags für ihn als nützlich dar. Dass er vom Makler noch vor Abschluss des Hauptvertrags unmissverständlich über die Zahlungspflichtigkeit der Maklerleistung aufgeklärt wird, ist nicht gewährleistet.…Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin eingesetzte Schaltfläche, mit der der Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags angenommen habe, genüge nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB an eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers. Die von der Klägerin gewählte Beschriftung „Senden“ sei nicht ebenso eindeutig wie die in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehene Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Sie verdeutliche dem Verbraucher nicht unmissverständlich, dass seine durch ein Häkchen aktivierte Annahmeerklärung einen entgeltpflichtigen Vertrag begründe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt…“
