So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 30. Juni 2025, Az.: 4 HK O 11665/24, in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Betreiber der Onlineplattform. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie das Logo gemäß Anlage K 7 und Anlage K 4 auf ihrem Internetauftritt verwendet, gegen § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da sie den irreführenden Eindruck erweckt, es handele es sich bei ihr um eine staatliche Institution.
Die Beklagte bietet auf ihrer Plattform Unterstützung bei der Beantragung oder Höherstufung von Pflegeleistungen an. Wendet sich ein durchschnittlicher Verbraucher zu diesem Zweck an die Intemetseite der Beklagten und sieht das Logo, das in der Anlage K 4 wiedergegeben ist, so wird an das Logo erinnert, das die Bundesregierung selbst verwendet, das in der Anlage K 5 wiedergegeben und von der Bundesregierung als Bild-Wortmarke verwendet wird.
Er wird daher, insbesondere auch, wenn er dann noch die Worte „Deutschland innovativ“ liest meinen, die Beklagte sei eine staatliche Institution, die von der Bundesregierung ermächtigt worden ist, das Logo gemäß Anlage K 5 in abgewandelter Form zu benutzen.
Da dies nicht zutrifft, ist die Verwendung des vom Kläger angegriffenen Logos irreführend…“