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AG Langenfeld: Versendung einer E-Mail mit Werbung an Firmen-E-Mail-Adresse ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist auch bei Abruf auf privatem Smartphone Verstoß gegen § 823 I BGB

Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 (Az.: 11 C 58/25) nur über die Kosten einer entsprechenden Abmahnung zu entscheiden, allerdings führt es dabei auch zur Verwirklichung des Anspruchs nach § 823 I BGB in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers, j.@l.com, versandt wurde. Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich. Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers. Denn das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07; BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12).

Der Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, dem Kläger E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis zuzuleiten…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West