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OLG Celle: „Kleinstmengenaufschlag“ muss in Onlineshop als sonstige Kosten nach § 6 I  Nr. 2,II PAngV gesondert ausgewiesen werden und sind nicht in den Gesamtpreis mit einzuberechnen

So das Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2024 (Az.: 13 U 36/23) in einem Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisation mit dem Betreiber eines Onlineshops. Dieser hatte bei einem Gesamtbestellwert von unter 29,00 EUR einen „Kleinstmengenaufschlag“ als Bearbeitungspauschale gegenüber Kunden geltend gemacht und diesen gesondert ausgewiesen. Dies auch zu Recht, so die Richter des OLG, da diese Bearbeitungspauschale, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, kein sonstiger Preisbestandteil gemäß §§ 3 I, 2 Nr. 3 PAngV ist und damit für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben sei.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach dieser Maßgabe ist die Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis bzw. Endpreis der einzelnen angebotenen Produkte einzurechnen.

(1) Im Ausgangspunkt ist das von dem Beklagten gewählte Preismodell bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung zu respektieren. Die Preisangabenverordnung soll nur für Preiswahrheit und -klarheit im Rahmen des von dem Unternehmer gewählten Geschäftsmodells sorgen. Sie macht keine Vorgaben für die Preisgestaltung als solche. Etwas anderes mag im Einzelfall für eine auf die Irreführung der Verbraucher angelegte Preisgestaltung gelten, wenn Preisbestandteile in einem offensichtlich nicht nachvollziehbaren Umfang zu sonstigen Kosten umdeklariert werden. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands ist eine nachvollziehbare kaufmännische Entscheidung, die bei der Anwendung der Preisangabenverordnung auf den konkreten Streitfall zu Grunde zu legen ist.

(2) Nach der vorgenannten Definition des Gesamtpreises im Sinne der PAngV ist die Bearbeitungspauschale nicht in den anzugebenden Produktpreis einzurechnen.

Bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren ist das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Ob die Bearbeitungspauschale anfällt, hängt von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht. Es ist nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt – einmal – bestellt. Dem Verbraucher steht es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellen würde. Hierbei handelt es sich nur um einen möglichen Fall, der für die Preisangabe nicht maßgeblich sein kann. Abzustellen ist darauf, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der „Warenkorb“ das fragliche Produkt enthält, die Bearbeitungspauschale anfällt…“

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