OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt

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So unter anderem das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2025 (Az.: 3 U 383/25) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Aussichtslosigkeit einer eingelegten Berufung hingewiesen wurde. Es wurde verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bezogen auf Forderungen, die eingemeldet worden waren und durch Zahlung erledigt wurden. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht unter anderem wie folgt:

„…Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung erfolgte zunächst im eigenen Interesse der Beklagten als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell, denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Sie erhält Entgelte von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen. Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO berechtigt sein können, die rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind, stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar. Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. die Klägerin betreffende Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage andernfalls nicht erfüllen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn. 30). Im streitgegenständlichen Fall erfolgte die Speicherung in Wahrung dieser Interessen.

Darüber hinaus diente die Speicherung auch und insbesondere den berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten als potentielle Kreditgeber der Klägerin. Diese Speicherung bildete die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises, der Mitglieder der Beklagten als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zur Klägerin regelmäßig vorliegen wird. Damit dient die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors (vgl. EuGH NJW 2024, 417 Rn. 83 – Score). Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur als berechtigt, sondern auch von der – europäischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere aus Art. 8 der RL 2008/48/EG vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG ersichtlich, wonach der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags verpflichtet ist, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken, zu bewerten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, Rn. 22; EuGH a.a.O. Rn. 84 – Score). Diese Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher soll nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch – wie im Erwägungsgrund 26 der RL 2008/48 hervorgehoben wird – das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 86 – Score). Außerdem ist in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der RL 2014/17 i.V.m. den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie zu entnehmen, dass der Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss und Zugang zu Kreditdatenbanken hat, wobei die Abfrage solcher Datenbanken ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 85 – Score).

3. Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zur Klägerin offensichtlich für vertragsrelevant halten. Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen. Ohne die Speicherung derartiger bonitätsrelevanter Informationen über Zahlungsstörungen könnte die Beklagte ihren Vertragspartnern keine zutreffende und objektive Einschätzung zur Kreditwürdigkeit der Klägerin zur Verfügung stellen…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Berufung zurückgenommen wurde.