So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.:I ZR 186/17). In dem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Betreiber einer Social Media Plattform war unter anderem streitig, ob die genutzte Datenschutzinformation, bei der die Angaben nach Art. 13 I lit. c) und lit.)e DSGVO fehlten, einen Verstoß gegen das UWG darstelle. Das Gericht sieht darin das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a I UWG und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Nichts anderes gilt für die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO. Diese dienen ebenfalls auch dem Verbraucherschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt zum einen den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO), trifft daneben aber auch Bestimmungen zum freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf zudem der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. Die technologische Entwicklung und Globalisierung ist in Erwägungsgrund 6 ausdrücklich angesprochen, der unionsweite Verkehr personenbezogener Daten als Wirtschaftsfaktor in den Erwägungsgründen 2, 3, 5, 6, 7 und vor allem 9 und 10. Vor diesem Hintergrund sollen die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch sicherstellen, dass der Verbraucher bei einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit einer auf Waren oder Dienstleistungen bezogenen Nachfrageentscheidung verknüpft ist, über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung umfassend informiert wird. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO gesetzlich bestimmten datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind danach auch wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF und § 5a Abs. 1 UWG nF. Sie sollen – wie dargelegt – sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF). Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden, ihnen kommt für die vom Verbraucher im Hinblick auf die Betätigung des Buttons „Sofort spielen“ zu treffende informierte Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu. Da die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten gerade dazu dienen, dem Verbraucher diejenigen Informationen mitzuteilen, die für seine Abwägung der Vor- und Nachteile einer die Datenverarbeitung rechtfertigende Einwilligung relevant sind, ist ein Verstoß schließlich auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nF)…“