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LG Frankfurt a.M.: Testinstitut kann bei unvertretbarem Testergebnis aufgrund eines Tests durch Vertragspartner schadensersatzpflichtig sein

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13.März 2025 (Az.: 2-03 O 430/21) zwischen einem Unternehmen und einem Testinstitut zu einem vorgenommenen und veröffentlichten Test zu Rauchmeldern. Das Unternehmen hat den Test und dessen Inhalt sowie Durchführung beanstandet. Das Gericht sah grds. eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach §§ 823 I, 31 BGB aufgrund eines Organisationsverschuldens und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Demnach führt die Beklagte die Untersuchungen von Waren und Dienstleistungen entweder selbst durch oder lässt diese Durchführung von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen.

Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten nicht allein dadurch erfüllen und sich von jeglicher Haftung freizeichnen, dass sie Prüfprogramme entwickelt, die die Anforderungen an das Erfordernis der Objektivität erfüllen und für die Durchführung der Prüfungen ein nach objektiven Kriterien anerkannt sachkundiges Prüfinstitut auswählt, bei dem von einer fehlerfreien Prüfung ausgegangen werden kann, während eine weitere Überprüfung oder Anleitung des jeweiligen Prüfinstituts grundsätzlich nicht erforderlich sei (so die Auffassung der Beklagten, vgl. Schriftsatz vom 17.09.2024, S.13).

Ansonsten wären im Rahmen eines Warentests von der Beklagten geprüfte Unternehmen auch im Falle grob falscher Prüfungen und darauf beruhender unvertretbarer Testberichte und Qualitätsurteile betreffend die ihnen hierdurch zugefügten Schäden regelmäßig rechts- und schutzlos gestellt. Auch eine Inanspruchnahme des jeweiligen Testinstituts dürfte regelmäßig daran scheitern, dass dieses wiederum den Schäden bei dem getesteten Unternehmen überhaupt erst begründenden Testbericht selbst nicht verfasst oder veröffentlicht hat. Ansonsten könnte die Anbieterin von Warentests regelmäßig der Haftung entgehen, wenn sie statt eigener Mitarbeiter außerhalb ihrer Organisation stehende Prüfer beauftragt.

Dies ist vor dem Hintergrund der Schadensgeneigtheit der Tätigkeit der Beklagten und der – insbesondere aufgrund des ihr entgegengebrachten besonderen Vertrauens – mit den Testberichten der Beklagten potentiell verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die getesteten Unternehmen aber auch angesichts des in der Satzung niedergelegten Selbstverständnisses der Beklagten nicht hinzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die getesteten Unternehmen gegen ihre eigene Testung regelmäßig nicht „wehren“ können und – wie auch der hiesige Fall gezeigt hat – die Vertretbarkeit des Testergebnisses erst in langwierigen Gerichtsverfahren überprüfen lassen muss, während ihnen aufgrund des weiterhin veröffentlichten Testberichts ggf. erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen können…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West