So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 16 U 99/24). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 100 EUR zu. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Nach diesen Maßgaben wird der der Klägerin mit dem Kontrollverlust entstandene Schaden mit einem Betrag von 75 € effektiv ausgeglichen (vgl. auch Senatsurteil vom 13. März 2025 – I-16 U 173/23 – zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Das ergibt eine Gesamtwürdigung der im Fall der Klägerin maßgeblichen Umstände. Nach diesen war ein Abschlag von dem vom Senat für den reinen Kontrollverlust sonst regelmäßig zugesprochenen Betrag von 100 € gerechtfertigt, weil der Verlust der Kontrolle über die Mobilfunknummer durch einen Wechsel der Nummer in der Zeit zwischen dem Auftauchen abgegriffener Daten im Internet im Jahr 2021 und dem 24. Januar 2024 – dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – sein Ende gefunden hat. Auf Nachfrage des Senats wusste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 nicht anzugeben, wann die Klägerin ihre Telefonnummer in diesem Zeitraum exakt gewechselt hat.
Ein Kontrollverlust steht zwar nur hinsichtlich der Mobilfunknummer und ihrer Verknüpfung mit der A.-ID, dem Vor- und dem abgekürzten Nachnamen der Klägerin fest. Ob ihre Telefonnummer auch noch mit weiteren Daten ihres Nutzerprofils – konkret dem Wohnort – verknüpft worden ist, wie sie behauptet, kann jedoch dahinstehen. Auf die Höhe des Schadensersatzes hätte es keinen Einfluss, wenn das zuträfe, weil die Klägerin – wie bereits festgestellt – in die Veröffentlichung dieser Daten eingewilligt hatte. Wegen dieser Selbstöffnung kommt der von der Klägerin behaupteten Verknüpfung auch dieser Daten mit der Mobilfunknummer bei der Bemessung einer Entschädigung kein entscheidendes Gewicht mehr zu. Entscheidend für die Schadenshöhe ist vielmehr allein der auch von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Vortrags gerückte Umstand, dass die Beklagte gegenüber unbekannten Dritten ohne ihre Einwilligung dazu die Mobilfunknummer mit weiteren – ohnehin öffentlichen, mit welchen auch immer – Profildaten verknüpft und daraus einen Datensatz bereitgestellt hat.
Der Kontrollverlust nahm zwar schon im Jahr 2019 seinen Anfang, eine Vertiefung desselben zwischen der Veröffentlichung der Daten im Internet im Jahr 2021 und dem späteren Wechsel der Telefonnummer ist jedoch nicht erkennbar. Das Interesse der Klägerin an den Daten wird sich inzwischen schon deshalb in Grenzen halten, weil sie ihre Mobilfunknummer wegen eines Providerwechsels ihrer Familie gewechselt hat. Ihre alte Nummer wird niemand mehr nutzen können, um mit ihr in Kontakt zu treten oder ihr Spam-SMS zu übersenden. Bei den vom Kontrollverlust betroffenen Daten handelt es sich zudem nicht um höchst sensible Daten der Klägerin, etwa Gesundheits- oder vergleichbar intime Daten, deren Verbreitung in der Öffentlichkeit dem Ansehen oder dem Fortkommen der Klägerin schaden könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, juris, Rn. 42). Die Mobilfunknummer dient vielmehr regelmäßig der Kontaktaufnahme mit Dritten und wird zu diesem Zweck anderen zugänglich gemacht. Allein dadurch besteht immer die Gefahr, dass eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrollierte Weitergabe der Telefonnummer irgendwann nicht mehr kontrollierbar ist, weil schlechterdings niemand vollumfänglichen Einfluss darauf haben kann, wie Dritte mit der Nummer umgehen…“