So das Gericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2025 (Az.: 4 U 120/24 e). Das Gericht sah die geltend gemachte Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO als gegeben an und daher keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…aa) Ein berücksichtigungsfähiges Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO liegt hier jedenfalls mit dem Ziel der Betrugsprävention vor.
aaa) Was als berechtigtes Interesse zu gelten hat, bestimmt die Vorschrift nicht ausdrücklich näher. Anhalt bietet jedoch der Erwägungsgrund Nr. 47 zur DSGVO. Der Begriff ist im Ausgangspunkt weit zu verstehen und umfasst jedes von der Rechtsordnung anerkannte Interesse. Damit werden nur solche Interessen ausgenommen, die von der Rechtsordnung abgelehnt werden. Zu den anerkannten Interessen zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Bloße Allgemeininteressen reichen demgegenüber nicht aus. Insbesondere die Betrugsprävention wird in Erwägungsgrund Nr. 47 ausdrücklich genannt. Berechtigte Interessen können sich auch aus den Rechten der Gewinnerzielung (Art. 16 EUGRCh) einschließlich der Vorbereitung von Geschäften (etwa Bonitätsabfragen) ergeben sowie der Verteidigung des eigenen Vermögens (Art. 17 EUGRCh). Berechtigtes Interesse kann nicht nur dasjenige des Verantwortlichen selbst sein, sondern auch ein solches eines Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO), das der Verantwortliche fördern will, nicht aber ein Interesse der betroffenen Person (LG Siegen Urt. v. 21.10.2024 – 8 O 43/24, GRUR-RS 2024, 31639 Rn. 46).
bbb) Danach ist die Betrugsprävention ohne Weiteres als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Auch der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, wonach in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben (OLG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024 – I-20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757 Rn. 44)…
cc) Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So ist die Übermittlung von sog. Positivdaten über den Abschluss von Verträgen im Vergleich zu stigmatisierenden Negativdaten regelmäßig als deutlich geringfügiger einzustufen. Dies gilt auch deshalb, weil das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert begünstigende Faktoren zu einem „negative bias“ führen kann (LG Kiel Urt. v. 21.2.2025 – 4 O 100/24, GRUR-RS 2025, 3301 Rn. 21-24; Paal, a.a.O., Rn. 19). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Betrugsprävention auch durch mildere Maßnahmen erreicht werden könne, etwa durch eine personalintensivere Akquise mit höheren Kontrollschwellen oder durch geänderte Leistungskonzepte (LG München I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, ZD 2024, 46), werden diese dem hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht und sind in Folge dessen möglicherweise ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Interesses (LG Gießen Urt. v. 3.4.2024 – 9 O 523/23, GRUR-RS 2024, 7986 Rn. 17).
dd) Im Ergebnis überwiegen auch die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte des Klägers gegenüber den oben dargestellten berechtigten Interessen von Dritten nicht. Insoweit war zu berücksichtigten, dass die übermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass die Person XY einen Postpaid-Mobiltelefonvertrag abgeschlossen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die übermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kläger haben können; insbesondere ist kein negativer Einfluss auf dessen Kreditwürdigkeit zu befürchten. Vielmehr kann, wie oben dargestellt, das Vorhandensein von Positivdaten einen positiven Einfluss auf den die Kreditwürdigkeit darstellenden Score haben. Soweit der Kläger vorträgt, dass die nachfolgende Löschung von Positivdaten einen negativen Einfluss auf den Score haben könne, trifft dies zwar zu. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen der Score des Klägers dadurch im Ergebnis schlechter stehen sollte, als dieser ohne die zuvor erfolgte Übermittlung gestanden hätte. Darüber hinaus werden, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, den Vertragspartnern der Schufa bei entsprechenden Anfragen auch nicht die hier streitgegenständlichen Positivdaten des Klägers mitgeteilt, sondern lediglich der hieraus errechnete Score. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Betrugsprävention dem Kläger zwar zunächst nicht unmittelbar persönlich zugute kommt. Allerdings ist die Frage der Bonität für alle Marktteilnehmer für die eigene Preisfindung von besonderer Bedeutung, da eine höhere Unsicherheit durch höhere Preise umverteilt werden muss. Insofern lässt sich jedenfalls ein mittelbarer Nutzen der Meldung auch für den Kläger feststellen (LG Kiel, a.a.O., Rn. 24).
Insgesamt ist damit von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auszugehen…“