So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. März 2025 (Az.: 1 U 9/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Der mit dem Scraping verbundene Kontrollverlust, auf den der Kläger sich bereits in der ersten Instanz ausdrücklich berufen hat, führt zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von – zunächst – 100 €. Auch insoweit tritt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) bei. Das den Kontrollverlust negierende Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.10.2022 und in der Berufung stellt ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138, Rn. 10a) dar, da ein Datenabfluss infolge eines Scraping denknotwendig dazu führt, dass der Dateninhaber in der Kontrolle über seine Daten beeinträchtigt ist.
Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger ab etwa Ende November 2019 in einem verstärkten Umfang von etwa drei bis vier Nachrichten je Kalendertag betrügerische Phishing-Nachrichten und Nachrichten gefälschter Absender, vorwiegend über ____ und per SMS, erhalten hat, was er als störend und „nervig“ empfunden und ihn bewogen hat, nach rund drei Monaten die Handynummer zu wechseln und seine bisherige Handynummer nur noch für Authentifizierungszwecke zu nutzen. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.2.2025. Der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Darstellung. Der Kläger hat sein damaliges Erleben und Verhalten mit nicht geringem Detailreichtum und durchweg nachvollziehbar dargestellt. Seine Äußerungen vermitteln ein lebensnahes und in sich schlüssiges Bild der Geschehnisse, wobei der Kläger – insbesondere mit dem Wechsel der Handynummer im Februar 2020 – auch seinem prozessualen Begehren abträgliche Umstände nicht außen vor gelassen hat.
Damit ist in tatsächlicher Hinsicht diese Sachdarstellung der Entscheidung zugrunde zu legen, wohingegen der für den Kläger schriftsätzlich gehaltene Vortrag über ein verstärktes Misstrauen gegenüber E-Mails und Anrufen unbekannter Nummern und Adressen sowie einer großen Sorge über einen möglichen Missbrauch seiner Daten nicht bestätigt worden ist. Dabei ist angesichts des zeitlichen Zusammenhangs des Scraping-Vorfalls mit den ab etwa Ende November 2019 erhaltenen betrügerischen Nachrichten von einer diesbezüglichen Kausalität auszugehen.
Die so gegebenen weiteren Beeinträchtigungen rechtfertigen einen Entschädigungsbetrag in Höhe weiterer 100 €, der erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um diese zu kompensieren. Dabei lässt sich der Senat davon leiten, dass die Beeinträchtigungen in einer lediglich geringen Qualität aufgetreten sind und lediglich einen Zeitraum von rund drei Monaten angedauert haben; dazu hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat mitgeteilt, dass er auf der alten und nur noch für Authentifizierungszwecke genutzten Handynummer zwar weiterhin betrügerische Nachrichten erhalte, ihn dies allerdings nicht mehr störe. Dass insgesamt nicht mehr als eine Bagatellbeeinträchtigung vorliegt, die für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus §§ 823, 253 BGB keinen Raum lässt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 253, Rn. 14, m. w. N.), schließt den gegebenen Anspruch des Klägers nicht aus, da für den Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Bagatellgrenze gilt (BGH a. a. O., m. w. N.)…“