OLG Dresden: auslösender Faktor für die Beitragsanpassung bei einer privaten Krankenversicherung, Zeitpunkt und Höhe von Alt- und Neubeiträgen, Tarifwechseln oder Tarifbeendigungen eines Versicherungsnehmers sind keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO

Veröffentlicht von

So die Ansicht des Gerichts in dem Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: 4 U 1586/22), mit dem Gericht auf die Aussichtslosigkeit einer eingelegten Berufung hinweist. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Nur bei einem Teil der Informationen, die sich üblicherweise auf einem Nachtrag eines Versicherungsscheines befinden, handelt es sich aber um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr.1 DSGVO. Zu den nicht mit der Person der Klagepartei verknüpften Informationen zählen auch die Daten zum Beitragsverlauf, wie Angaben zum Zeitpunkt und zur Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie erfolgter Tarifbeendigungen. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 – 20 U 27/23, Rn 33 – juris). Denn der Erhöhungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 – 20 U 27/23 – juris). Die Höhe einer Beitragserhöhung (oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht feststellen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Die Beitragsanpassung erfolgt nicht auf der Grundlage des individuellen Vertrages oder des Verhaltens des Versicherungsnehmers, vielmehr ist maßgeblich, ob bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit es zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage gekommen ist, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.)…“