So das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2023 (Az.: II ZB 3/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der – wie hier – im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11). Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aF entschieden,dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberechtigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflicht oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Dabei ist für den Gesellschafter die Kenntnis seiner Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung seiner Rechte in der Gesellschaft erforderlich (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 41; Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 24; Beschluss vom 22. Februar 2016 – II ZR 48/15, ZD 2016, 585 Rn. 12). An diesen Grundsätzen hat sich auch mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung nichts geändert. Die personenbezogenen Daten der Gesellschafter werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Ihre Verarbeitung zum Zwecke der Weitergabe an andere Treugeber entspricht der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO erlaubt die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen (BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 29 f.).