BGH: 50.000 EUR Regelstreitwert für Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsangelegenheit

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So das Gericht in einem Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az.: I ZB 63/23). In dem Verfahren begehrte der Beschwerdeführer eine höhere Streitwertfestsetzung. Das Gericht bestätigt damit die eigene Rechtsprechung und führt dazu in den Gründen der Entscheidung unter anderem aus:

„…Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Danach entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 5. November 2024 – I ZB 3/24, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch im Widerspruchsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN). Ein maßgebliches Indiz hierfür können neben einer umfänglichen Benutzung auch hohe Werbeaufwendungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 – I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 [juris Rn. 4]; BGH, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 10])…“