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OLG Karlsruhe: Streitwert für Unterlassungsanspruch zu Scraping von personenbezogen Daten aus Account in Sozialem Netzwerk = 1.500 EUR

So das Gericht in einem Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 5. Juli 2023 (Az.: 10 W 5/23). Das Gerich begründet dies unter anderem mit den nicht so relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Mit den unter dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüchen begehrt der Kläger der Sache nach im Wesentlichen, dass sich ein dem bereits geschehenen gleichgelagerter Scraping-Vorfall nicht wiederholt. Abgesehen von den unterschiedlichen Zeiträumen des den Klageanträgen Ziff. 1 und 2 zugrundeliegenden Geschehens in der Vergangenheit und den von Klageantrag Ziffer 3 erfassten Wiederholungen in der Zukunft sind keine Umstände erkennbar, die eine unterschiedliche wirtschaftliche Bewertung rechtfertigen könnten. Dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall eine signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte als das im Verhältnis der Parteien mit insgesamt 1.500 Euro für die Klageanträge 1 und 2 zu bemessende Interesse, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Daher bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, das Unterlassungsbegehren mit einem erheblich höheren wirtschaftlichen Wert zu bewerten. Diese besondere Rechtfertigung kann nicht im Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 5.000 Euro gefunden werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22). Denn dieser kann schon nach seinem Wortlaut nur zum Tragen kommen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20) Solche finden sich aber in den Feststellungen zum Wert der Klageanträge Ziffer 1 und 2. Von diesen ausgehend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der begehrte Unterlassungsausspruch nicht in den unmittelbaren Folgen einer einzigen Zuwiderhandlung in der Vergangenheit erschöpft, sondern auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist; auch können die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte insgesamt sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bestimmung des Streitwerts im Wege einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022, 6 O 111/22; LG Ellwangen, Urteil vom 25.1.2023, 2 O 198/22; LG Aachen, Urteil vom 10.2.2023, 8 O 177/22; LG Osnabrück, Urteil vom 3.3.2023, 11 O 834/22; LG Berlin, Urteil vom 7.3.2023, 13 O 79/22). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro zukommen zu lassen (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.5.2023, 28 O 138/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 92/22; LG Detmold, Urteil vom 28.4.2023, 2 O 184/22; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23: 2.000 Euro; OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 3.000 bis 5.000 Euro)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West