So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 (Az.: 5 K 979/22)in einem Rechtsstreit, in der Kläger ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde einforderte, da Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht erfüllt worden waren. In einem Arbeitsrechtstreit des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber war ein Vergleich geschlossen worden, der folgende Klausel enthielt:
„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“
Das Gericht sah damit auch eine Abgeltung der datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Auskunft. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach der Überzeugung des Gerichts ist es daher zulässig, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen. Daher hält es das Gericht im vorliegenden Fall für zulässig, dass der Kläger im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs mit der Beigeladenen darauf verzichtet hat, dass er ihr gegenüber weiter Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verlangen kann. Der vom Kläger mit der Beigeladene geschlossene Vergleich regelt diese Frage auch hinreichend deutlich. Denn in diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 6:
„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“
Da jedoch die Verarbeitung der Daten, über die der Kläger Auskunft verlangt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, ist für das Gericht hinreichend deutlich, dass der Vergleich auch einen insoweit sich ergebenden Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO umfasst. Denn die Formulierung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund,“ macht hinreichend klar, dass nicht nur unmittelbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis selbst, sondern auch Sekundäransprüche – wie der Anspruch aus Art. 15 DSGVO – erfasst werden sollten. Insoweit bedurfte es nicht einer zusätzlichen Klarstellung im Vergleich, dass auch diese Ansprüche davon umfasst sein sollten. Dass sich der Kläger möglicherweise über die Reichweite des Vergleichs getäuscht hat, steht aus Sicht des Gerichts der Wirksamkeit des Verzichtes nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits vor Abschluss des Vergleiches per online-Beschwerdeformular gem. Art. 77 DSGVO an die Beklagte gewandt hatte, ihm also sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO durchaus bekannt war. Insofern ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits mit der Beigeladenen einen Vergleich geschlossen hat, mit dem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sein sollten, und andererseits noch auf der Durchsetzung des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO gegenüber seinem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte besteht.
Folglich hat der Kläger durch den am 24.02.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich auf seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegenüber der Beigeladenen verzichtet und die Beklagte hat zu Recht das gegen die Beigeladene eingeleitete Verfahren eingestellt…“