So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az.: II ZB 9/24) im Rahmen einer Rechtsbeschwerde, die sich gegen die versagte Eintragung einer Firma in einem Handelsregister richtete. Diese setze sich aus einer beschreibenden Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain „.de“ zusammen sowie dem Zusatz „AG“.
Das Gericht stellt dabei die unterschiedlichen, vertretenen, Ansicht in seiner Entscheidung dar und legt dann fest, dass es in einer Domain, die einen Gattungsbegriff enthält, keine Unterscheidungskraft sieht. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain verleiht der Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sog. Second-Level-Domain ergeben. Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf. Durch die gewählte Top-Level-Domain „.de“ wird auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hingewiesen. Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen. Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr. Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains („.com“, „.net“) bei der Denic eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr. Des Weiteren ist bei der Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen auch das Freihaltebedürfnis der Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu berücksichtigen, da die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf…“