Erschwerend kommt hinzu, dass bei nicht sorgfältiger Betrachtung der Datenschutzinformationen von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsführenden Person auszugehen ist. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 15 O 7/24). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Ob die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. Die Ansprüche der Klägerin waren mit Erhebung der Klage am 04.01.2024 verjährt.
Die Verjährung der Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO wird von der DS-GVO nicht geregelt, sodass – unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes – ein Rückgriff auf die einschlägigen nationalen Vorschriften erforderlich ist, (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 83 Rn. 113, Paal, MMR 2020, 14, beck-online m.w.N.).
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist demnach drei Jahre. Dies gilt auch – wie hier – für Ansprüche aus Art. 82 DS-GVO. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Die Klägerin hat zwar vorgetragen, erst im Jahr 2023 aus der beantragten Schufa-Auskunft Kenntnis von der Einmeldung erlangt zu haben. Sie hätte zur Überzeugung der Kammer aber bereits zuvor im Jahr 2020, Kenntnis von ihr erlangen können. Die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA ergab sich unmissverständlich aus dem von der Beklagten ausgegebenen Datenschutzhinweisen bei Vertragsschluss. Dass sie die Datenschutzhinweise nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen hat und sich nach den Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht einmal daran erinnern konnte, ob sie diese überhaupt erhalten habe, begründet die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen waren und sind für sie die bei der Schufa über sie gespeicherten Daten von ungemeiner Wichtigkeit, welche Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung haben. Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass eine aufmerksame Durchsicht der Datenschutzhinweise der Klägerin erfolgt…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel eingelegt wurden.