Datenschutzrecht

OLG Hamm: Art. 15 I und III DSGVO begründet zu Gunsten des Versicherungsnehmers bei Prämienanpassungen einer privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Überlassung von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein

So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az.: 20 U 43/23), in dem eine Berufung zurückgewiesen wurde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen in der Anwendung der bestehenden Rechtsprechung des BGH aus:

„…Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO).

Zumindest einzelne der von d. VN mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen mögen zwar personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein.

Dies gilt aber nicht, soweit sich das Auskunftsbegehren auch auf Auskünfte in Form der Überlassung von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein als solche richtet. Denn Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 47). Zwar sind daher auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren d. VN erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei dem Versicherer verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25). Hieraus folgt aber zugleich, dass Versicherungsscheine und Nachträge, weil diese bekanntlich nicht ausschließlich Träger personenbezogener Daten sind, sondern auch anderweitige Informationen enthalten, nicht in ihrer Gesamtheit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49).

Eine Beschränkung oder Beschränkbarkeit des klägerischen Auskunftsbegehrens auf personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO ist nicht erkennbar, weil es nach dem Klageantrag gerade „mindestens“ auch in Form von „der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen“ erfüllt werden soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49).

Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff „Kopie“, auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. auch hierzu BGH Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 54 f.). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich…“

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