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Generalanwalt am EuGH: kein Umstand der Minderung bei Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn betroffene Person zugleich Anspruch auf Unterlassung weiterer unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten verlangt

So unter anderem der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen vom 20. März 2025 (Az.: C ‑655/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH in einem dort zu entscheidenden Verfahren. In seinen Ausführungen setzt sich der Generalanwalt mit dem Vorlagefragen auseinander, die dem EuGH gestellt wurden. Unter anderem führt er dabei in den Rn. 85-87 wie folgt aus:

„…Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die volle Entschädigung ausschließlich dem Ausgleich. Der Gerichtshof räumt zwar ein, dass das Recht auf Schadenersatz auch geeignet ist, von der Wiederholung unrechtmäßiger Verhaltensweisen abzuschrecken, stellt aber fest, dass der Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO keinen Abschreckungs- oder Strafzweck verfolgt.

86.

Im Licht dieser Rechtsprechung kann Folgendes festgestellt werden:

–        Der Zweck des gemäß Art. 82 DSGVO geforderten oder erlangten Schadenersatzes deckt sich nicht mit dem der Unterlassungsklagen, die erhoben werden, damit der Verantwortliche künftig eine ähnliche rechtswidrige Datenverarbeitung, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, nicht wiederholt.

–        Eine Unterlassungsverfügung, die darauf abzielt, die Wiederholung von Handlungen, die einen Schaden verursacht haben, zu verhindern, damit kein weiterer Schaden entsteht, gleicht nicht den bereits entstandenen Schaden aus.

87.

Die Beantragung einer Unterlassungsverfügung, damit es zu keiner Wiederholung einer gegen die DSGVO verstoßenden Datenverarbeitung kommt, setzt voraus, dass eine gewisse Gefahr besteht, dass eine solche unrechtmäßige Verarbeitung künftig wiederholt wird. Wenn die Maßnahme getroffen wird, wird dieses Risiko beseitigt und es wird schwierig sein, eine auf die Möglichkeit einer Wiederholung der unrechtmäßigen Verarbeitung gestützte Befürchtung zu begründen, um erfolgreich Schadenersatz zu fordern. Dagegen wird durch die Unterlassungsverfügung der immaterielle Schaden, der vor ihrem Erlass entstanden ist und der mit dieser Befürchtung verknüpft war, nicht ausgeglichen.

88.

Im Ergebnis kann bei der Bemessung des immateriellen Schadens, der sich aus einer unrechtmäßigen Verarbeitung ergibt und der zu ersetzen ist, weil er bereits eingetreten ist, nicht anspruchsmildernd berücksichtigt werden, dass die betroffene Person neben dem Schadenersatzanspruch auch einen Anspruch auf Unterlassung einer unrechtmäßigen Verarbeitung, die der bereits erfolgten vergleichbar ist, in der Zukunft hat…“

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