Dies hatte in dem durch das Gericht zu entscheidenden Sachverhalt zur Folge, dass kein Widerrufsrecht zu Gunsten des Beklagen bestand und dieser den eingeklagten Kaufpreis für ein Boot zahlen musste. Zur fehlenden Eigenschaft als Unternehmer nach § 14 BGB begründet das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 4. Februar 2025 (Az.: 6 U 48/24) seine Ansicht unter anderem wie folgt:
„…Nach § 14 BGB gilt als Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft selbständig Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 14 Rn. 2). Dazu können auch Kleingewerbetreibende zählen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder Personen, die ein Gewerbe ausüben und dabei branchenfremde Nebengeschäfte tätigen, wie auch Personen, die nur nebenberuflich einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die ggf. die Begleitumstände einzubeziehen sind (Grüneberg-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 4). Ist der Abschluss eines Vertrags weder überwiegend der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, ist das Handeln dem privaten Bereich zuzuordnen (BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt dann nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass eine natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 24.02.2023 – 15 O 90/22, juris).
Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger für das streitgegenständliche Geschäft keine Unternehmereigenschaft beigemessen werden. Der Kläger hat seine vormals ausgeübte gewerbliche berufliche Tätigkeit aufgegeben, er war vor 20 Jahren im Kfz-Handel tätig und hat vor 10 Jahren versucht, mit Bootstransporten Geld zu verdienen, beide Gewerbe unterhält er unstreitig nicht mehr. Aus seiner Aktivität auf der Verkaufsplattform … allein kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Der Kläger tritt dort zwar regelmäßig als Verkäufer und Käufer auf und hat mindestens an 600 Transaktionen teilgenommen, was sich daraus ergibt, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit einer solchen Transaktion 600 mal bewertet worden ist. Allein die Zahl dieser Transaktionen weist allerdings noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen, denn die Transaktionen sind über einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgt, also mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von drei pro Monat. Dem Kläger ist auf der Verkaufsplattform auch kein besonderer Status (wie der eines „power sellers“) eingeräumt, der einen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Aktivität und damit auf ein gewerbliches Handeln bieten könnte. Auch die Art der vertriebenen Artikel lässt keinen Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu. Denn der Kläger hat völlig unterschiedliche Artikel, insbesondere Einzelstücke, angeboten, wie z.B. Uhren und dazugehörige Accessoires, Werkzeug, Schmuck, Autozubehör, Automodelle, Bücher und nunmehr das streitgegenständliche Boot. Dass er diese Artikel mit der Absicht des Weiterverkaufs erst erworben hat, was eine gewerbliche Tätigkeit indizieren könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere das Boot wollte er unstreitig zunächst selbst nutzen. Soweit er in der Vergangenheit mehrfach hochpreisige Uhren verkauft hat, indiziert auch dies nicht eine gewerbliche Tätigkeit, denn der Kläger hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass er solche Uhren sammelt. Auch die von ihm in dem Vertrag gegenüber dem Beklagten verwendete Haftungsregelung, die für den Fall der Nichterfüllung einen pauschalen Schadensersatzanspruch vorsieht, mag zwar im Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern ungewöhnlich sein, rechtfertigt für sich genommen aber nicht den Schluss auf einen gewerblichen Verkauf des Bootes…“