So das Gericht in seinem Urteil vom 5.Dezember 2024 (Az.: I ZR 50/24) in einem Rechtsstreit rund um die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotos, die über die Google-Bildersuche abrufbar waren und auf Internetseiten unter den Top-Level-Domains der Ukraine und Kasachstan weiterleiten. Dort waren auch Angaben in kyrillischer Sprache enthalten. Das beklagten Unternehmen hat seinen Sitz und die inkriminierten Internetseiten in den benannten Ländern betrieben. Das Gericht sieht hier nicht das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs als erfüllt an. Dabei stellt das Gericht grundsätzliche rechtliche Vorgaben für den Bereich des Urheberrechts auf. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Maßgeblich ist mithin auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (ebenso Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor § 120 UrhG Rn. 131 und 146 und v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rn. 152; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 120 UrhG Rn. 22; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor § 120 UrhG Rn. 77 und 79; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., Vor § 120 Rn. 116; Grünberger, ZUM 2022, 321, 363).
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (zum Kennzeichenrecht vgl. BGH, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 22] – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 [juris Rn. 36] – OSCAR; GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] – Resistograph; GRUR 2020, 647 [juris Rn. 39] – Club Hotel Robinson). Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 41] – Resistograph). Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] – Club Hotel Robinson)…“
