Datenschutzrecht

BFH: juristische Person kann aus Art. 15 DSGVO kein Auskunftsrecht im anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren herleiten-> im Streitfall war der Anspruch auf Überlassung von elektronischen Kopien gerichtet

So das Gericht in seinem Beschluss vom 8. Februar 2024 (Az.: IX B 113/22) in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Neben einem Auskunftsrecht aus § 78 FGO hat die Klägerin, eine GmbH, ihren Anspruch auch auf Art. 15 DSGVO bezogen. Zu Unrecht, wie das Gericht ausführt. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Jedenfalls enthält die Datenschutz-Grundverordnung nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen (EuGH-Urteil J & S Service vom 10.12.2020 – C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 41). Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Im Erwägungsgrund 14 der DSGVO heißt es hierzu, dass die Datenschutz-Grundverordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen“ streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt (vgl. EuGH-Urteil J & S Service vom 10.12.2020 – C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 46). 

Im Streitfall kann die Klägerin, eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DSGVO ableiten…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner