So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az.: 1 W 2/25). In dem Verfahren der Streitwertbeschwerde war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zur Prüfung gestellt worden. Das Gericht führt in den Gründen der Entscheidung aus:
„…Dem mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Unterlassungsbegehren ist, wie das Landgericht in der Beschlussfassung grundsätzlich zutreffend erkannt hat, ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen, und zwar in der Höhe eines angemessenen Bruchteils der klägerseitigen Vorstellungen zum Leistungsbegehren. Im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 20.8.2024, 5 W 89/24, zitiert nach juris) und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Rechtsprechungen des OLG Bamberg (Beschluss vom 20.12.2024, 5 W 50/24) und des OLG Rostock (Beschluss vom 20.11.2024, 6 W 46/24), denen beigetreten wird, ist dafür ein Wert in Höhe – weiterer – 5.000 € anzusetzen. Die Erwägungen, die – auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9.12.2024, 1 W 71/24, vom 13.11.2024, 1 W 22/24, und vom 7.11.2024, 1 W 26/24, jeweils zitiert nach juris) – für die sogenannten „Scraping“-Fälle zu deutlich niedrigeren Wertansätzen führen, lassen sich auf Fälle der vorliegenden Art wegen der Unterschiedlichkeiten der Fallgestaltungen nicht übertragen (vgl. OLG Celle a. a. O.; OLG Rostock a. a. O.)…“