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BGH: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für unberechtigte Einmeldung von personenbezogen Daten durch Telekommunikationsdienstleistungsanbieter nach Vertragswideruf an Schufa angemessen

So das Gericht bezogen auf den ihm vorgelegten Sachverhalt in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: VI ZR 183/22). Der Beklagte im Ausgangsverfahren hatte gegen die ihn gerichtete Forderung im Wege der Widerklage einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Dabei hatte das Berufungsgericht ihm einen Betrag von 500 EUR zugesprochen, von dem dann noch ein Teilbetrag wegen einer anerkannten Forderung abzuziehen war. Die Richter des Senates sehen im Einzelfall die Forderung als angemessen an und führen dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Beklagten führte, berücksichtigt (vgl. zum Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immateriellem Schaden EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 – Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN). Zum anderen hat es beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigte und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hatte, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten hatte. Ein etwaiger daraus resultierender materieller Schaden ist allerdings nicht Gegenstand der Klage.

3. Die Revision hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 500 € nicht ausreichend wäre, um den immateriellen Schaden der Beklagten auszugleichen. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schadensersatzes neben dem Kreis derjenigen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Klägerin bei der SCHUFA hatten, auch die Dauer des Eintrags und dessen Folgen für die Beklagte in den Blick genommen…“

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