Datenschutzrecht

LG Passau: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus der Nutzung eines Sozialen Netzwerkes

So das Gericht in seinem Endurteil vom 16. Februar 2024 (Az.: 1 O 616/23). In der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH sieht das Gericht keine ausreichende Darlegung und keinen ausreichenden Beweis für einen eingetretenen Schaden. Es begründet in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Der Klagepartei ist zudem kein kausaler Schaden entstanden. Beweisbelastet für den Eintritt eines durch einen Verstoß gegen die DSGVO verursachten Schadens ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klagepartei. Entgegen der Auffassung der Klagepartei resultiert dabei kein Schaden aus der bloßen Verletzung der DSGVO, sondern diese muss zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Klagepartei führen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21). Der Nachweis eines kausalen Schadens ist auch nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht geführt. Die persönliche Anhörung der Klagepartei hat ergeben, dass diese gehäuft dubiose Nachrichten über E-Mail, SMS und F.-Messenger erhalten habe sowie Anrufe von Unbekannten, diese auch über WhatsApp, die die Klagepartei nicht beantwortet habe. Die Klagepartei hat ihre Telefonnummer und Anschrift auf der öffentlich zugänglichen Homepage hinterlegt. Die E-Mail-Adresse der Klagepartei ist schon nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht in dem sie betreffenden Datensatz enthalten. Für einen kausalen Zusammenhang mit dem durch den „Scraping“-Vorfall nach klägerischem Vortrag veröffentlichen Datensatz gibt es keinen Beleg. So ist es allgemein bekannt, dass auch Personen, die nicht bei „f.“ angemeldet sind oder dort zumindest keine Telefonnummer hinterlegt haben, von Anrufen und Nachrichten, wie sie die Klagepartei beschreibt, geplagt werden. Soweit klägerseits ein Gefühl des Unwohlseins und Kontrollverlustes behauptet wird, bleibt der klägerische Vortrag so allgemein, dass daraus ein konkreter, der gerichtlichen Bewertung zugänglicher Schaden nicht abgeleitet werden kann. Zwar ist der Schadensbegriff weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“, das heißt „spürbar“ und objektiv nachvollziehbar sein. Woraus dieser Schaden konkret rühren soll, ist aus dem Vortrag der Klagepartei nicht zu entnehmen…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

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