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OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag beim Software-Vertrag; Stundenvergütung und vereinbarte Kündigungsfrist können für einen Dienstvertrag sprechen

In dem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az.: 10 U 201/22) hatte das Gericht Rückzahlungsansprüche, die durch den Kläger aus einem Vertrag geltend gemacht wurden, zu klären. Unter anderem hatte das Gericht dabei für den zugrundeliegenden Vertrag auch den Vertragstyp zu klären. Das Gericht führt dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrags dürfte das Landgericht diesen wohl zu Recht ausnahmsweise als Dienstvertrag qualifiziert haben. Über die bereits vom Landgericht erwähnten Argumente hinaus (insbes. mehrfache Verwendung des Begriffs „Dienstleistungen“, Stundenvergütung, Vertragsende mit Zeitablauf) ist noch die von beiden Seiten einzuhaltende Kündigungsfrist (Ziff. 4.2 i.V.m. Anl. 1: 28 Tage) anzuführen, während im Werkvertragsrecht der Besteller gem. § 648 BGB jederzeit kündigen kann. Außerdem ist zu bedenken, dass sich die Rechtsprechung, die bei Software-Entwicklung einen Werkvertrag annimmt, auf die Entwicklung einer kompletten Software bezieht, während hier Vertragsgegenstand jeweils die Entwicklung einer Schnittstelle war. Letztere zeichnet sich durch die Ermöglichung der Kommunikation zweier Softwareanwendungen untereinander aus, so dass hier eher ein Scheitern – und damit ein Interesse des Auftragnehmers, nur nach Dienstvertragsrecht zu haften – in Betracht kommt als bei der Entwicklung einer eigenständigen Software als neues, geschlossenes System. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Z dürfte entbehrlich gewesen sein, da als wahr unterstellt werden kann, dass Aufgabe der Klägerin die Erstellung der Schnittstellen war; aber dennoch nicht als „Erfolg“, sondern als „Bemühen“…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West