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LG Köln: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7. Januar 2025 (Az.: 14 O 472/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Nach diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die betroffenen Daten maßgeblich den Vor- und Nachnamen, die E-Mail Adresse und das Geburtsdatum enthalten. Dabei handelt es sich nicht um sensible Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Diese Daten sind auch regelmäßig notwendig, um Dienste und Leistungen im Internet wahrzunehmen, da insoweit ein elektronischer Kommunikationsweg geschaffen wird, die Identität der Person klargestellt und ihr Alter etwa zur Prüfung der Volljährigkeit angegeben wird. Dabei ist jedoch die Verbindung von Klarnamen, Geburtsdatum und E-Mail Adresse durchaus geeignet, Missbrauch zu begünstigen.

Hinzu kommt, dass diese Daten einem potentiell unbegrenzten Empfängerkreis für eine nicht unerhebliche Zeit zur Verfügung standen. Die Möglichkeit zur Wiedererlangung der Kontrolle über die eigenen Daten besteht faktisch nur darin, die E-Mail Adresse zu ändern – Name und Geburtsdatum sind ersichtlich nicht zu ändern. Kosten werden für einen Wechsel der E-Mail Adresse regelmäßig nicht anfallen, jedoch ein nicht unerheblicher Aufwand, um die neue E-Mail Adresse bei allen Kontakten bekannt zu machen und bei allen genutzten Internet-Diensten etc. zu hinterlegen.

Unter Beachtung dieser Aspekte handelt es sich nicht um einen Bagatellfall, jedoch auch nicht um einen außergewöhnlichen Fall. Die vom BGH im Scraping-Komplex bei Facebook in den Raum gestellten 100,- € erscheinen demnach auch hier als angemessener Betrag. Dabei hat das Gericht auch beachtet, dass die E-Mail Adresse (und damit faktisch auch der darin enthaltene Klarname der Klägerin) ausweislich der auch von ihr selbst zur Darlegung ihrer Betroffenheit angeführten Internetseite www.entfernt.com bei insgesamt fünf und neben dem hier gegenständlichen bei vier weiteren angeblichen Datenschutzvorfällen betroffen sein soll. Dies ist in der Gesamtschau jedenfalls kein Grund, den vom BGH vorgeschlagenen Schadensbetrag für den „reinen Kontrollverlust“ nach oben hin anzupassen. Denn dieser Kontrollverlust der Klägerin an ihren Daten beruht nach eigenem Vorbringen nicht ausschließlich auf dem DSGVO-Verstoß der Beklagten, sondern fußt auf mehreren Beinen…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung eingelegt wurde.

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