KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird

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So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Juli 2024 (Az.: 5 U 78/22) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen wurde. In dem Verfahren, geführt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen ein Medienunternehmen. Dieses hatte in einem Newsletter Werbung zwar mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht. Diese Kenntlichmachung war nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend. Es ging daher von einem Verstoß gegen § 5a IV 1 UWG aus und begründet in den Gründen des Hinweisbeschlusses unter anderem wie folgt:

„…Der durchschnittliche Verbraucher vermag den kommerziellen Zweck der in dem Newsletter enthaltenen Werbung bzw. Werbevorschauen auf den ersten Blick nicht zweifelsfrei erkennen. Zutreffend stellt das Landgericht (LGU 8 Abs. 4) in diesem Zusammenhang darauf ab, dass die in dem Newsletter verlinkte Werbung zwar jeweils mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet worden ist, diese Kennzeichnung aber wegen der geringen Schriftgröße, der hellgrauen Farbe auf weißem Untergrund und der Platzierung am oberen rechten Rand der Anzeige nicht sonderlich auffällt und auch von dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres übersehen werden kann. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ in der konkret beanstandeten Art und Weise stellt daher keinen ausreichenden Hinweis dar, der auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt.

Diese Beurteilung kann der Senat auch ohne Weiteres vornehmen. Soweit die Berufung darauf abstellt, der Newsletter sei lediglich in Papierform eingereicht worden und die Darstellung unterscheide sich von derjenigen, die der durchschnittliche Verbraucher erhalte, der den Newsletter an einem Computerbildschirm lese, übersieht sie bereits, dass die Antragsschrift nebst Anlagen als elektronische Dokumente (§ 130a Abs. 1 ZPO) eingereicht worden sind. Der Senat konnte bei einem Vergleich der Anlage Ast 1 mit den gefertigten Screenshots am Computerbildschirm keine erheblichen Unterschiede feststellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass E-Mail-Newsletter üblicherweise auch auf Smartphones und Tablets gelesen werden und die Kennzeichnung als Werbung in der im Streitfall beanstandeten Art und Weise dabei von dem durchschnittlichen Verbraucher sogar noch leichter übersehen werden kann…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung wurde mit Beschluss vom 17. September 2024, Az.: 5 U 78/22, zurückgewiesen.