EU-Verordnung zum Verbot des Vertriebs von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in der EU veröffentlicht – Fernabsatz wird expliziert adressiert

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Die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 ist am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden.

Zum einen beinhaltet die Verordnung in Artikel 3 ein grundsätzliches Verbot in folgendem Umfang:

„Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.“

Die einzelnen Begrifflichkeiten werden dabei ebenfalls in der Verordnung wie folgt definiert:

  • Wirtschaftsakteur
    • jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt (Art. 2 Nr.9)              
  • Produkt
    • jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und als solches Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, unabhängig davon, ob es gewonnen, geerntet, erzeugt oder hergestellt wird (Art. 2 Nr.6)
  • Inverkehrbringen
    • die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr.5)
  • Bereitstellung auf dem Markt
    • jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Nr.4)

Zusätzlich wird in Art.4 der Vertrieb mittels Fernabsatz wie folgt adressiert:

„Produkte, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, gelten als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet“

Hier sollen insbesondere Wirtschaftsakteure adressiert und letztendlich haftbar gemacht werden, die nicht inberhalb der EU ansässsig sind.

ErwG 22 begründet diese Vorgaben wie folgt:

„…Diese Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufen, gelten. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. In Übereinstimmung mit dem geltenden Unionsrecht im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an einen Endnutzer in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausrichtet. Diesbezüglich sollten bei den Einzelfallprüfungen relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren und für das Angebot oder die Bestellung verwendeten Sprachen, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Website der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Endnutzer niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sind die zuständigen Behörden befugt, im Zusammenhang mit diesen Produkten gemäß dieser Verordnung Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die Produkte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, noch nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Diese Produkte müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Produkte tatsächlich auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden bzw., im Falle von Produkten, die in die Union gelangen, zu dem sie in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden. Die Tatsache, dass ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten wird, als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet, sollte Vorschriften im Zusammenhang mit Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder den Unionsmarkt verlassen, unberührt lassen…“

Die Verordnung gilt mit den vorgenannten Vorgaben ab dem 14. Dezember 2027.

Ein Verstoß dürfte auf jeden Fall auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bewerten sein.