Das Gericht sieht hier in dem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az.: I ZR 38/24) keinen Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW), da es sich dabei um das Angebot von Waren aus dem sog. Randsortiment handelt, der zulässig ist. Das Gericht bejaht zunächst, dass es sich bei der entsprechenden landesrechtlichen Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG handelt. Dazu heiß es in den Entscheidungsgründen:
„…Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten, insbesondere das in § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW geregelte Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne des § 3a UWG darstellen, weil sie nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern im Interesse der Wettbewerber zugleich der Wettbewerbsneutralität dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – I ZR 144/22, GRUR 2023, 1307 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 1074 – Zweibrücken Fashion Outlet, mwN)…“
Dann nimmt das Gericht eine Definition der entscheidenden Begriffe mangels gesetzlicher Definition vor. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:
„…In Ermangelung einer die Begriffe „Kernsortiment“ und „Randsortiment“ näher bestimmenden Rechtsverordnung bedürfen diese der Auslegung. Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff „Randsortiment“ zu verstehen ist, lassen sich der Begründung der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LT-Drucks. Nordrhein-Westfalen 16/1572, S. 14) entnehmen. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. Merkmale dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebs. Bei den Waren des Randsortiments handelt es sich im Vergleich zu denjenigen des Kernsortiments häufig um kleinteilige Artikel, die zwar keinen großen Raumbedarf aufweisen, jedoch ein wesentlich (mit)tragendes Standbein der Verkaufsstelle überhaupt sein können…“
Zudem führt das Gericht auch aus, dass für den Verkauf kein enger Zusammenhang mit dem Kernsortimentsverkauf vorliegen muss. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW ergebe sich nicht, dass der Verkauf von Produkten des Randsortiments nur dann zulässig sei, wenn diese gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Produkten des Kernsortiments erworben würden. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lässt sich eine solche Einschränkung dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Sie geht auch nicht aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach wird in § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW der Verkauf bestimmter Waren (Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren) „sowie eines begrenzten zugehörigen Randsortiments“ für zulässig erklärt (LT-Drucks. Nordrhein-Westfalen 16/1572, S. 14). Die Verwendung des Worts „sowie“ bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass auch der alleinige Erwerb von Waren des Randsortiments der gesetzlichen Privilegierung unterfallen soll. Wäre dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen, eine Ausnahmeregelung nur für Konstellationen zu schaffen, in denen Waren des Randsortiments gleichzeitig mit Waren des Kernsortiments erworben werden, hätte er sich einer anderslautenden und insoweit unmissverständlichen Formulierung (etwa durch Verwendung der Worte „gleichzeitig“, „zusammen mit“ oder eines sonstigen, diese Einschränkung ausdrückenden Zusatzes) bedienen können. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, sein Hauptaugenmerk darauf gerichtet, mittels der zur Unterscheidung von Kern- und Randsortiment heranzuziehenden Kriterien klarzustellen, welche Verkaufsstellen überhaupt öffnen dürfen…“